Die Industrialisierung verändert die städtische Bevölkerung. Es ist die Zeit, in der die ständische Gesellschaft verschwindet und die Arbeiterklasse als neue Unterschicht erscheint. Es sind nicht nur die Arbeitsbedingungen, die den Wandel bringen. Das Wachstum der Stadt resultiert zu einem grossen Teil aus der Migration von arbeitsuchender Landbevölkerung. Für diese bedeutet die Arbeit in der Stadt, das eigene Leben einem ungewohnten Umfeld anzupassen. Die Zugezogenen finden Mittel und Wege der Geselligkeit, des Widerstands und der Selbsthilfe, die es erlauben, prekäre Lebenswelten und Lebensumstände zu festigen und zu sichern. Dem alteingesessenen Bürgertum bleiben diese Menschen fremd. In der sehr selektiven Einbürgerung zeigt sich eine Form des Wechsels von Ausschluss und Offenheit, die ohne Mauer auskommt.
Die Stadt Basel vor Gericht: Kriminalität und vergangene Lebenswelten
Menschen am Rand der Stadtgesellschaft haben ihre vergangenen Lebenswelten unabsichtlich in Gerichtsakten sicht- und lesbar gemacht. Gesetzesverstösse von Unterschichten und Randgruppen wurden schon lange mit einer gewissen Regelmässigkeit und Einheitlichkeit erfasst. Die Gerichtsakten enthalten Daten zu Personen – im vorstatistischen Zeitalter besonders wertvoll – und Verhörprotokolle mit Aussagen über mehr oder weniger alltägliche Ereignisse. Sie erfolgten in einem Zwangskontext, aber sie mussten den Beteiligten plausibel erscheinen. Wenn die Verhöre vorsichtig interpretiert und die Bedingungen des Justizwesens berücksichtigt werden, gewähren sie Einblicke in die Alltagswelten. Hier werden Fragen aufgeworfen, wie sich die Frühindustrialisierung auf die Mittel- und Unterschichten auswirkte: Wie gingen diese Teile der Stadtgesellschaft mit den Veränderungen individuell und kollektiv um? Welche Gestaltungsmöglichkeiten boten sich ihnen? Antworten darauf erlauben es, sich den städtischen Lebenswelten und den Lebensumständen – Migration, Wohnen, Arbeiten, Freizeit – dieser Gesellschaftsschichten anzunähern.
Um Antworten auf die genannten Fragen zu erhalten, sind alltägliche Normverstösse, wie kleine Diebstähle und Betrügereien sowie Körper- und Ehrverletzungen, aussagekräftiger als schwere oder spektakuläre Straftaten. Gewaltdelikte und Diebstahl werden in der Forschung hauptsächlich mit Unterschichten in Verbindung gebracht. Betrug, der eine gewisse Kapitalausstattung voraussetzt, und Klagen wegen Ehrverletzungen, also verbale Gewalt, rücken auch mittlere gesellschaftliche Schichten in den Blick.1 Schwere Verbrechen waren selten, allerdings nahmen die Fälle von Eigentums- wie auch Gewaltdelinquenz im Verhältnis zum Bevölkerungswachstum überdurchschnittlich zu. Der Stadtbann, das Stadtgebiet ausserhalb der Stadtmauern, war bis weit in das 19. Jahrhundert vor allem Ort landwirtschaftlicher Produktion und diente zudem als Freizeit- und Erholungsraum. Spaziergänge und Rebhäuschen lockten die Leute vor die Mauern. Der Bann war auch Ziel der Sommerfrische. Wohlhabende Bürgerfamilien besassen ein Landgut vor den Mauern. Feste Wohnsitze sowie Gewerbe (zum Beispiel Bleichen und Indiennemanufakturen) waren nur vereinzelt zu finden. Nach 1800 wurde der Bann zunehmend als Siedlungsraum genutzt.
Zwischen den 1750er- und 1850er-Jahren verdoppelte sich der Anteil von Delikten ausserhalb der Mauern von 7 Prozent (29 von 420) auf 15 Prozent (102 von 719). Waren im Ancien Régime vor allem Entwendungen und Einbrüche in Rebhäuschen und auf landwirtschaftlichen Betrieben ein Problem, fanden in den 1840er-Jahren Delikte aller Art in Wohnhäusern, Gewerbeeinrichtungen und Schenken statt.2 Die räumliche Verteilung der Delikte zeigt die Ausdehnung der bewohnten Stadt über die Mauern hinaus, die sich auch in den Adressbüchern niederschlug. Die Aliothsche Florettspinnerei (eine Seidengarnfabrik) vor dem Riehentor veranschaulicht diesen Wandel des unmittelbaren Umlands der Stadt und der Entwicklung der Stadtmauer zu einem Hindernis für die ausgreifende Stadt. Diese Ausdehnung des sozialen Lebens spiegelt sich in der steigenden Zahl von Konflikten an den Toren, in die selbst ältere, etablierte Stadtbürger, etwa Handwerksmeister und Grossräte, verwickelt wurden.3
Auch für neue Verkehrsmittel wie Postkutschen, Dampfschifffahrt und Eisenbahn im Fernverkehr sowie Pferde-Omnibusse, die die Stadt im Nahverkehr mit ihrem Umland verflochten, stellte die Mauer ein Hindernis dar. Für die im zweiten Drittel des 19. Jahrhunderts entstehende Presse war die Mauer belanglos, und für Beleidigungen eröffnete sich eine neue Dimension über personelle Anwesenheit und die Stadt hinaus.4 Im Ancien Régime waren Schmäh- und Spottschriften in Form von Anschlägen an öffentlichen Orten – sogenannte ‹Pasquillen› – gebräuchlich. Sie waren einfach zu bekämpfen und entfalteten keine Wirkung über die Stadtgrenze hinaus. In den 1840er-Jahren klagten Personen und Regierungen von nah und fern vor dem Basler Gericht gegen Artikel in Basler Zeitungen.5 In den hundert Jahren ab Mitte des 18. Jahrhunderts verdoppelte sich die Einwohnerschaft Basels, aber nur zum Teil aufgrund des Geburtenüberschusses in der Stadt selbst. Die Abnahme des Anteils der Bevölkerung mit Basler Stadtbürgerrecht deutet auf die Rolle der Zuwanderung hin, die für zwei Drittel des Bevölkerungswachstums verantwortlich war.6 Der hauptsächliche Grund für die Zuwanderung war die Bevölkerungszunahme auf dem Land. Die konjunkturellen Schwankungen liessen Einkommen aus der Heimarbeit auf der Landschaft stark schwanken, sodass in Krisenzeiten das Migrationsaufkommen stieg und vor allem junge, ledige Personen mobil werden liess.7 Die Migration wurde von den Verdienstmöglichkeiten gesteuert.8 Aus den umliegenden Dörfern kamen täglich Männer und Frauen, um sich nach Arbeit umzusehen, ihre Dienste anzubieten oder um die Arbeit in einer bestehenden Anstellung auszuüben. Wer aus dem nahen Umland stammte und dort das Bürgerrecht genoss oder ein Haus oder ein Stück Land besass, sah von einem definitiven Umzug in die Stadt ab.9
Insgesamt lässt sich ein Zusammenspiel unterschiedlicher Mobilitäts- und Subsistenzstrategien feststellen, die je nach Lebensphase angepasst wurden. Im Juni 1830 wurden in Basel Barbara Weiss von Grenzach wegen Marktdiebstahls der Polizei verzeigt und im August gleichen Jahres ihre Nichte, Verena Weiss, verhaftet. Barbara Weiss und ihre Schwester sowie ihrer beiden Kinder wohnten im Haus ihres Bruders in Grenzach. Das Verhör mit der 46-jährigen Barbara Weiss ist bezüglich Migration aufschlussreich. Sie blieb bis zur Zeit des Pockenfiebers – möglicherweise ist die Pockenepidemie in Basel von 1814/15 gemeint10 – bei ihren Eltern in Grenzach, wo sie zwei uneheliche Kinder gebar. Ob dies ein Hinweis auf gescheiterte Eheanbahnung oder ein selbst gewählter alternativer Lebensentwurf war, lässt sich nicht entscheiden.11 Danach trat sie als Magd in Haushalte in der ganzen Region ein. Zuerst war sie ein Jahr lang beim Schulmeister in Lörrach in Diensten, danach ein halbes Jahr in Basel, worauf sie sich wieder in Grenzach aufhielt und anschliessend weiter nach Müllheim und später zurück nach Basel zog. Dann konnte sie noch einige kürzere Anstellungen in Hüningen im Elsass und in Baden ergattern. Seit zwei Jahren war sie nun wieder in Grenzach, wo sie im Taglohn arbeitete. Das Haus in Grenzach war jeweils der Ort des Rückzugs, wo sie auf familiäre Solidarität zählen konnte und alle zum Überleben beitrugen. Die kränkliche und «krätzige» 14-jährige Verena steuerte mit Felddiebstahl und kleinen Diebereien zum Familienunterhalt bei. Sie hatte aber auch schon als Magd in Riehen gedient.12 Für die Einwanderung über eine grössere Distanz in die Stadt waren Bekannte oder Personen aus dem gleichen Dorf, die bereits vor Ort waren, eine Erleichterung. Sie halfen mit Unterkunft, Vermittlung von Arbeit oder Empfehlungen.13 Jedoch konnte auch der Versuch ohne Beziehungsnetz gemacht werden. Das Birsfeld ausserhalb der Stadtmauern war ein wichtiger Anlaufpunkt. Dort informierten sich die Neuankömmlinge nochmals und aktivierten allenfalls Kontakte, bevor sie an den Stadttoren den Eintritt in die Stadt versuchten. Das Wirtshaus von Salomon Pommer bei der Birsbrücke wurde mehrfach als temporäre Bleibe genannt.14 Aber auch die Wirtshäuser innerhalb des Mauerrings wurden als erste Unterkunft in der Stadt genutzt – am häufigsten erwähnt wurden der ‹Rote Ochsen› im Kleinbasel und das ‹Schiff› am Barfüsserplatz.15
Die Herkunft der Zugewanderten setzte sich immer ähnlich zusammen: Neben dem grössten Anteil, der aus den angrenzenden Gebieten (Baselland, Baden, Elsass) zuwanderte, kam ein weiterer grosser Teil aus der restlichen Schweiz, den deutschen Staaten und der Habsburgmonarchie, also vor allem aus anderen deutschsprachigen Ländern – französisch- und italienischsprachige Schweizer sind bereits erheblich seltener registriert.16 Die Reisedistanzen der Gesellenwanderung vergrösserten sich bis 1860 laufend.17 In den 1840er-Jahren kamen vermehrt Gesellen aus Norddeutschland, etwa aus Jever, Bremen und Hamburg. Weitere weitgereiste Gesellen stammten aus Budapest und Pécs in Ungarn, aus Danzig im heutigen Polen sowie aus Kopenhagen in Dänemark. Am weitesten gereist war der norwegische Zimmergeselle Magnus Nielsen aus Christiania, dem heutigen Oslo. Die traditionelle Walz der Gesellen war für Wanderungen mit der grössten Reichweite verantwortlich.18 Wer sich in der Stadt nicht etablieren konnte, zog weiter – vielleicht zurück in die Heimat, in eine andere Stadt, in das Umland Basels − oder kehrte der Schweiz den Rücken. Basel wurde dabei zunehmend ein Sprungbrett für die Auswanderung. Wählten in den 1750er-Jahren noch viele Männer den Solddienst in Schweizer Regimentern, ergab sich im 19. Jahrhundert die zusätzliche Option, Europa hinter sich zu lassen – und das für Männer wie auch für Frauen. Als Ziel wurden dabei immer die Vereinigten Staaten von Amerika genannt.19 Nach 1830 boten Auswanderungsagenturen ihre Dienste an, was den Aufbau einer neuen Existenz in Übersee berechenbarer machte.20 Von der Auswanderung aus Not unterschied sich die Wegfahrt zur Missionierung. Hier waren sowohl der soziale Status als auch religiöse und zivilisatorische Überzeugungen eine wesentliche Motivation.
Hinter der Auswanderung standen oft gescheiterte Lebenspläne, die mit mangelnden wirtschaftlichen Aussichten zusammenfielen. So gab eine Magd an, ihre geplatzte Hochzeit habe sie in ihrem Auswanderungsplan bestärkt.21 Johannes Kurz, 20-jähriger Wachstuchmacher aus Straubenzell bei St. Gallen, versuchte, die Auswanderung, die 105 Gulden (156 alte Franken) kosten sollte, mit einem falschen Wechsel zu finanzieren. Der Betrug an der 1834 gegründeten Auswanderungsagentur von Andreas Zwilchenbart, Vize-Konsul der Vereinigten Staaten in Basel, flog aber auf, und Kurz musste ins Gefängnis. Er hatte wenige Wochen zuvor sein Geschäft in St. Gallen aufgegeben und Schulden hinterlassen.22 Die Dominanz des Stadtbürgertums in der Seidenbandherstellung hatte das Entstehen einer kapitalkräftigen Mittelschicht auf dem Land verhindert. Nach der Kantonstrennung fehlte ein Umland, sodass viele Bandfabriken im Stadtbann und auch innerhalb des Mauerrings angesiedelt wurden. Hier fanden Neuankömmlinge Anstellungen, die ihnen die streng regulierten Zunftgewerbe mit einer begrenzten Anzahl Arbeitsplätze nicht bieten konnten.23 Der innovative Jacquard-Webstuhl ermöglichte die verstärkte Berücksichtigung modischer Strömungen bei der Produktion der Seidenbänder. Die damit verbundene Geheimhaltung von Mustern hatte die Zentralisierung der Produktion in Fabriken angestossen.24 Dort boten sich weitere Verdienstmöglichkeiten: Kunstvolle Muster mussten von ‹Dessinateuren› entworfen werden. Die Bänder wurden nach dem Weben von ‹Appreteuren› behandelt, um die gewünschten Eigenschaften zu erlangen. Stuhlschreiner hielten die Webstühle in Schuss.25
Die Arbeitsteilung nach Geschlecht blieb ähnlich wie in der Heimarbeit im Ancien Régime. Die Bedienung der Webstühle sowie Aufsichtsaufgaben und übergeordnete, organisatorische und logistische Funktionen in den Bandfabriken wurden von Männern ausgeübt. Frauen und Kinder spannen und doppelten Seide und erledigten weitere vorbereitende Aufgaben als Zettlerinnen. In den Fabriken der Stadt fanden mehrheitlich Frauen eine Anstellung. Auch wurden Webstühle in Heimarbeit betrieben. Spinnerinnen und Dopplerinnen sowie Seidenwinderinnen und Bandwäscherinnen leisteten zuhause Vor- und Nacharbeiten für die industrielle Produktion von Seidenbändern.26 Der Zusatzverdienst aus Heimarbeit war für das tägliche Auskommen wichtig. Frauen fanden – trotz der langen Arbeitszeiten in den Fabriken – zusätzliches Einkommen mit abendlichen Schneider-und Näharbeiten.27 Weitere Arbeit fand sich in der Seifen- und Kerzenproduktion und der Tabakverarbeitung. Der wachsende Handels- und Verkaufssektor verlangte ebenfalls nach Arbeitskräften. Auch im Bereich der Spedition und des Fuhrwesens gab es eine steigende Nachfrage. War eine Schulbildung vorhanden, konnten Stellen als Kommis oder Kontoristen in den Handelshäusern und Seidenbandfabriken angenommen werden. Die wachsende Bevölkerung erlaubte es auch, vermehrt Dienstleistungen anzubieten. Hier waren Frauen federführend und standen Kosthäusern und Wäschereien vor. Elisabeth Bader und Elisabeth Langenberger, beide Niedergelassene ohne Bürgerrecht, führten eine Wäscherei vor dem Riehentor, die es ihnen erlaubte, eine Magd anzustellen. Die Magd, Anna Maria Klaile aus Waldkirch in Baden, wechselte zum Fabrikarbeiter und Wäscher Weber an der Rebgasse und wurde von Elisabeth Bader der Untreue beschuldigt.28
Es lässt sich eine Verschlechterung der Arbeitsverhältnisse feststellen. Mägde wurden häufiger nur für eine gewisse Zeit angestellt, was ihre Arbeitssituation jener von Tagelöhnerinnen anglich. Auch die Arbeitsbedingungen von Gesellen begannen sich zu wandeln. Sie blieben über längere Perioden in der Stadt und standen beim gleichen Arbeitgeber in Dienst. Während dies im Baugewerbe schon länger der Fall gewesen war, wurde es auch in den Gewerben üblich, die mit der Seidenbandweberei im Zusammenhang standen. An der Feier zur Geburt von Achilles Lotz waren 35 Gesellen, 2 Lehrlinge und 2 Tagelöhner anwesend, die in Diensten der Färberei der Gebrüder Lotz standen. Nach einer Massenschlägerei im Kleinbasel 1846 wurden 28 Schreinergesellen, die alle bei Meister Hubel in Arbeit standen, befragt. Die Gesellenzahl der Betriebe deutet auf den strukturellen Wandel in diesen Gewerben hin.29 Auch waren Gesellen kaum mehr von Arbeitern oder Tagelöhnern zu unterscheiden, da nur selten Aussicht auf den Übertritt in den Meisterstand bestand. Manche verzichteten auf die Gesellenwanderung und arbeiteten in der Heimatstadt oder bei dem Meister, bei dem sie die Lehre absolviert hatten.30 Hier verdichten sich Hinweise, dass Gesellen die Möglichkeit in Betracht zogen, als unselbstständig Erwerbende sesshaft zu werden. Die Gerichtsakten des 19. Jahrhunderts enthalten allerdings auch viele Hinweise auf Eheanbahnung von Gesellen. In manchen Fällen waren sie verheiratet.31 Sesshaftigkeit stellt sich meist mit einer Familiengründung ein. Insgesamt häufen sich in den Gerichtsakten des 19. Jahrhunderts die Belege, dass diejenigen Zugezogenen sich in die Stadtgesellschaft integrierten, die ein sicheres Arbeitsverhältnis erlangten und über ein zweites Einkommen in der Familie verfügten.32
Die Unterschicht trat im 19. Jahrhundert zunehmend selbst als Kläger vor Gericht auf. Dass Niedergelassene, Aufenthalter und gar Gesellen Konflikte mit Bürgerinnen und Bürgern, vor allem Ehrverletzungen, vor Gericht brachten, war ein neues Phänomen. Sie nutzten die Justiz einer Gesellschaftsordnung, für die sie bisher mehrheitlich ein Objekt der Disziplinierung gewesen waren. Mit der Entstehung einer modernen bürgerlichen Gesellschaft verlor die ständische Ehre allmählich an Bedeutung. Hingegen entschied mehr und mehr ein guter Ruf über Arbeitschancen, der auch von individueller, persönlicher Leistung abhängig war und im Alltag hergestellt, verteidigt und inszeniert werden musste. Die üblichen, milden Strafen bei Klagen auf Privatgenugtuung bei Ehrverletzungen wie Ehrenerklärung und kleine Bussen waren hierfür ideal, da sie keine weitreichenden Folgen hatten. Die Justizreformen des 19. Jahrhunderts machten das Konfliktlösungsangebot allen zugänglich und die soziale Interaktion in den unteren sesshaften Schichten sichtbar. Repression konnte aber auch Stadtbürger treffen. Die Gerichte wirkten damit den Abschliessungstendenzen des Stadtbürgertums entgegen.33 Familien stellten ihre Lebensgrundlage gemeinschaftlich her. Beide Ehepartner und auch die Kinder trugen zum Einkommen bei. In Handwerkerhaushalten arbeitete die Ehefrau zumindest im Gewerbe des Mannes mit – wenn sie nicht gar eine zusätzliche Beschäftigung ausser Haus annahm. Das bürgerliche Familienmodell (Vater im Beruf, Mutter im Haus, Kinder in der Schule/Ausbildung) war den Oberschichten vorbehalten. Wer als Tagelöhner, Knecht oder Magd arbeitete, konnte nicht mit einer gesicherten dauerhaften Anstellung rechnen. Eine Reservenbildung war aber auch für Fabrikarbeiterinnen und -arbeiter kaum möglich – die Konjunktur konnte ihre Zukunftsplanung jederzeit durchkreuzen.
War Bargeld dringend nötig, wurden Haushaltsgegenstände oder Kleidungsstücke in ‹Versatz› gegeben oder an einen Krämer oder eine Trödlerin verkauft. Auch Tausch- und Pfandhandel zwischen Bekannten wurde gepflegt. In diesem Rahmen konnten persönliche Bindungen durch kleine Geschenke, Gefälligkeiten und gemeinsames Trinken etabliert oder gefestigt werden. War die Not zu gross, wurde auch zu unlauteren Mitteln gegriffen. Neben Arbeitsgelegenheit bot die Stadt, als Markt- und Messeort sowie mit dem grossen Angebot an Läden und Gewerben, auch viele Möglichkeiten für die Aneignung fremden Eigentums. Die meisten Entwendungen betrafen kleinere Geldbeträge oder wenig wertvolle Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs sowie Kleider und Schuhe. Gerade Textilien eigneten sich gut zur vorübergehenden Aufbewahrung und anschliessenden Umsetzung in Bargeld oder als Tauschartikel. Die Häuser waren wohl selten abgesperrt, was den Diebstahl erleichterte. Kleider fanden sich auf Stangen vor oder hinter dem Haus. Auch Wertsachen und Geld wurden nicht weggeschlossen oder wenn doch, dann waren die Kästen und Kisten einfach aufzubrechen.
Aufgrund der Nachforschungen der Gerichte eröffnen sich Einblicke in persönliche Netzwerke. Verwandte sprangen im Notfall ein. Bekannte in der Nachbarschaft oder von früheren Arbeitsstellen, auch Personen aus dem gleichen Dorf oder Region, die ebenfalls in der Stadt ansässig waren, wurden zur Unterstützung angesprochen. Wer schon länger in der Stadt war, konnte Patenschaften aktivieren, um Not abzuwenden. Bekannte, die eigene Geschäfte führten, konnten Nahrungsmittel oder dringend benötigte Gegenstände gegen Kredit überlassen. Die Unterschicht lebte im Mangel. Ihre vielfältigen Versatz-, Tausch- und Erwerbspraktiken machten die knappen Ressourcen und Bedürftigkeit erträglicher. Sie bedingten in jedem Fall die Pflege eines Beziehungsnetzes und einen guten Ruf. In die Tausch-, Verkaufs- und Pfandgeschäfte konnte auch Diebesgut einfliessen. Da die meisten Zugewanderten keinen Anspruch auf Unterstützung hatten, mussten sie zur Selbsthilfe greifen. Auch das Streben nach Konsum und Luxus, nach Teilhabe an einer immer reicheren Gesellschaft und deren Lebenschancen, stellt eine Erklärung für Diebstahl dar. Die Kontrolle der Zuwanderung war die wichtigste sozialpolitische Massnahme der Basler Regierung. Priorität der Sicherheitskräfte war die Abwehr von mobilen Unterschichten. Bis ins 19. Jahrhundert wurden arme Ortsfremde zusammengetrieben und an die Grenze geführt. Teilweise wurden solche ‹Betteljagden› und ‹Bettelfuhren› mit den Behörden der angrenzenden Territorien koordiniert.34 Eine Beherbergung Fremder ohne Anmeldung bei der Polizei war nicht erlaubt. Die ‹Armenherberge›35 war die einzige auf Fremde ausgerichtete Institution. Bettelvögte – ab 1844 die Landjäger – sollten die Armen überwachen und unerlaubtes Betteln unterbinden. Das harte Vorgehen gegen fremde Bettler stiess teilweise auch auf Unverständnis in der Stadtbevölkerung. Obwohl es verboten war, erhielten auswärtige Bettler Almosen von Stadtbürgern. Sicherheitskräfte, die gegen Bettelnde vorgingen, wurden von Einheimischen behindert, beschimpft und manchmal gar verprügelt.36 Für die Armenfürsorge galt in der Schweiz seit dem 16. Jahrhundert das Heimatprinzip. Zugewanderte waren de jure von Hilfsleistungen ausgeschlossen – einzig Kinder konnten in das Waisenhaus aufgenommen werden. Zudem wurde zwischen sogenannt würdigen und unwürdigen Armen unterschieden. Armut wurde vor allem als moralisches Problem gesehen. Entsprechend war die Armenfürsorge ausgerichtet. Als unterstützungswürdig wurden insbesondere Alte, Gebrechliche, Kranke, Waisen und Witwen betrachtet, und kirchliche Institutionen entschieden über die Zulassung zu Hilfsleistungen durch das Gemeinwesen.37 Neue Ansätze in der Armutsbekämpfung wurden weitgehend philanthropischer Initiative überlassen. Die Gesellschaft für das Gute und Gemeinnützige (GGG) stand in Basel hinter den meisten Projekten. Ab 1802 versorgte eine Suppenanstalt Bedürftige mit einer preiswerten Mahlzeit. In der 1804 eingerichteten Allgemeinen Armenanstalt wurden neue Methoden der Arbeitsbeschaffung und -erziehung erprobt. Die GGG konnte in einigen Sektoren der Wirtschaft mit Vereinsgründungen neue Ansätze für Kranken- und Sozialversicherungen anstossen. Die Bemühungen der GGG zielten ansonsten auf eine moralische Besserung der Armen.38 Im Zuge der europäischen Gefängnisreformbewegung engagierten sich Private, die Situation der Eingesperrten zu verbessern und ihre Resozialisierung zu ermöglichen. Für Gefängnisinsassinnen konstituierte sich der ‹Frauenverein für weibliche Sträflinge›. Die allgemeine Strafgefangenenhilfe konnte in den 1850er-und 1860er-Jahren einige Erfolge verzeichnen.39 Die pietistische Evangelische Gesellschaft baute ab 1859 mit der Stadtmission ein Predigerwesen für die Arbeiterschaft und eine christliche Gesellenherberge im Ringelhof am Petersgraben auf. Letztere funktionierte als Arbeiterkosthaus mit einer christlich fundierten Hausordnung. Der Glaube sollte der Arbeiterschaft im Strom der Modernisierung Halt geben und die sozialen Probleme entschärfen.40 Erwähnungen philanthropischer Einrichtungen finden sich in den Gerichtsakten keine − bis auf die Suppenanstalt: Sie wurde zum Ort einer gewaltsamen Auseinandersetzung, was auf eine rege Nutzung des Angebots deutet. Die Stadt fand keine Lösung für die sozialen Probleme. Das Haus eines Handwerksmeisters war im Ancien Régime in Basel oft noch ein ‹ganzes Haus› – es war Ort der Produktion, und das Dienstpersonal wohnte unter demselben Dach. Im 19. Jahrhundert wurden Mägde, Knechte und Gesellen wohl häufiger auswärts einquartiert. Es entstand eine Nachfrage nach neuen Unterkunftsmöglichkeiten, die durch Kosthäuser, aber auch durch private Vermieter befriedigt wurde. Durch die externe Unterbringung gewannen die Gesellen mehr Unabhängigkeit vom Meister und standen nicht mehr unter dessen sozialer Kontrolle, verloren aber auch soziales Kapital. Die Unterbringung in einem Kosthaus war mit einer Gesellenkammer vergleichbar: Wer im Kostgang wohnte, hatte in der Regel ein eigenes Bett, teilte sich aber das Zimmer mit anderen.
Aus den Angaben in den Akten zu den Kosthäusern lässt sich nicht auf deren Grösse schliessen – auch Erhebungen des Kleinen Rates ermitteln nur Durchschnittszahlen.41 Es fehlen aber ebenfalls Hinweise auf prekäre hygienische Verhältnisse. Bis 1861 entwickelten sich in diesem Bereich, der nicht von der Regierung reglementiert wurde, relativ grosse Betriebe.42 Daneben gab es viele Privathaushalte, die entbehrlichen Wohnraum vermieteten, untervermieteten und im Kostgang anboten. Das Mitwohnen wurde zu einer versachlichten Beziehung. Es war für viele Arbeiterinnen und Arbeiter ein Dauerzustand und nicht mehr eine vorübergehende Lebensphase.43 Die Gründung eines eigenen Haushalts lag hier näher als bei einer Unterbringung beim Arbeitgeber. Weder die gerichtsurkundlich registrierten Wohnadressen noch die Tatorte deuten auf eine Segregation der Unterschichten oder eine Ausbildung von no-go-areas hin. Sie blieben gleichmässig über die Stadt verteilt.44 Aufgrund der ausbleibenden Bautätigkeit bahnte sich hier aber das vielzitierte Wohnungselend an.45 Die Wohnsituation war für die Unterschichten wenig komfortabel. Gesellige Aktivitäten mussten ausser Haus stattfinden. Alle Schichten nutzten die Strassen und Plätze der Stadt. Beliebte Orte für einen Spaziergang waren die Rheinbrücke, der Münster- und der Petersplatz.46 Das Wirtshaus kann als Wohnzimmer der Menschen ohne eigenen Haushalt angesehen werden. Geselligkeits- und Gewaltrituale blieben konstant, nur die Mittelschicht zog sich zunehmend aus den Strassenhändeln zurück.47 Es wurde gemeinsam getrunken und gegessen, gesungen und gespielt, getanzt – und auch handgreiflich gestritten. Gerichtlich registriert wurde vor allem die Anwesenheit von Männern in den Wirtsstuben. Auch Frauen waren zugegen; da sie aber nicht an Gewaltdelikten beteiligt waren, wurden sie nur sporadisch als Zeuginnen befragt. Nach der Schliessung der Wirtshäuser wurde die Geselligkeit draussen fortgesetzt, wovon zahlreiche Klagen über Nachtruhestörungen zeugen. Auf den Strassen und Plätzen herrschte auch nach der Polizeistunde um elf Uhr nachts noch reger Betrieb. Bei den Ermittlungen gegen einen Betrunkenen, der Anfang März 1846 um zwei Uhr nachts auf dem Kornmarkt Passanten beschimpfte und einen Landjäger tätlich angriff, fand sich eine stattliche Anzahl Zeugen, die nachts – auch bei unzureichender Strassenbeleuchtung48 – noch auf den Basler Strassen unterwegs waren.49
An Sonntagen wurde das Vergnügen auch ausserhalb der Stadt gesucht. Weiterhin war der Bann der Stadt für das ‹Spazieren› beliebt. Die Schusterinsel bei Kleinhüningen war ein häufig erwähntes Ausflugsziel. Aber auch Wirtshäuser in den angrenzenden Dörfern des Elsass, Badens oder des Kantons Baselland wurden oft besucht.50 So verbrachten ein Buchhändlerlehrling und ein Dessinateur den Sonntagabend des 22. März 1846 mit weiteren Kameraden in Lörrach. Als sie singend in die Stadt zurückkamen und von Landjägern zur Ruhe gewiesen wurden, inszenierten sie auf dem Kornmarkt vor dem Rathaus unter den Augen der dort stationierten Soldaten eine lautstarke Exerzierübung. In Lörrach hatten sie das Theaterstück ‹Die Befreiung des Doktor Steigers› – eine Episode aus den Freischarenzügen nach Luzern von 1844/45 – besucht.51 Die Provokation machte die Landjäger und die Soldaten lächerlich. Die Gerichtsakten der 1840er-Jahre enthalten unzählige Fälle von abendlichen Zusammenstössen bei der durch die Reorganisation der Sicherheitskräfte zunehmend effizienteren Durchsetzung der Polizeistunde und der Nachtruhe. Nicht nur unterbürgerliche, sondern auch kleinbürgerliche Schichten – Letztere hielten sich sonst von Gewalttätigkeiten fern – setzten sich gegen Eingriffe in ihre Lebensführung zur Wehr.52
Einzelne Gesellen erprobten neue Formen des gesellschaftlichen Umgangs im ‹Bildungs- und Leseverein deutscher Handwerker›.53 Solche Vereine verfolgten auch politische Ziele und werden in der Regel mit Wilhelm Weitling in Verbindung gebracht, der sozialistische Ideen vertrat.54 Auch die Arbeiter der neuen Industrien schlossen sich in Vereinen zusammen, die gemeinsame Geselligkeit pflegten. So lässt sich ein ‹Posamenterverein› nachweisen.55 Hier begann sich die Arbeiterbewegung zu formieren.56 Hinter einem Diebstahl musste nicht immer eine blosse Bereicherungsabsicht stecken. Es konnte durchaus auch eine Form der Auflehnung gegen die Verhältnisse am Arbeitsplatz sein. In Seidenbandfabriken wachten die Aufseher streng über das Personal, und selbst Produktionsabfälle wurden sorgsam gehütet. Peter Buser, der für das Reinigen der Bänder in der Fabrik Buxtorf-Bischoff zuständig war und einige davon entwendete, sagte 1849 im Verhör: «Wenn ich ins Magazin kam, so habe ich gedacht[,] es lange nie zuweilen zu einem Schoppen [Wein (S. R.)]; unsereins hat auch strenge Arbeit.»60
In einigen Fällen wehrten sich Posamenter auch auf legalem Weg gegen ihren Arbeitgeber. Am 15. März 1845 klagten Johannes Dichtel von Riehen und Markus Weiss von Holderbank gegen die Firma ‹Bachofen und Sohn› vor dem für Vergehen zuständigen korrektionellen Gericht auf Privatgenugtuung. Zehn Arbeiter in der Fabrik im Wendelstörfer Hof (das ‹Weisse Haus› am Rheinsprung) hatten während der Pause die radikale ‹Nationalzeitung› gelesen. Der Arbeiter Buss hatte vorgelesen, und danach diskutierten sie untereinander. Darauf wurde Buss entlassen. Die anderen Beteiligten versuchten, ihm mittels Streikandrohung zu helfen. Er wurde wieder eingestellt, verlor seine Arbeit kurz darauf nochmals – er hatte jedoch inzwischen die Stadt bereits verlassen. Auch Weiss und Dichtel, welche die Wortführer gegenüber der Leitung der Bandfabrik gewesen waren, wurden in der Folge entlassen. Mit ihren ‹Abschieden›, den Zeugnissen über ihr Verhalten in der Bandfabrik, erhielten sie keine Arbeit mehr. Bald fanden sie heraus, dass sie bei der Polizei und in den Bandfabriken als Aufrührer «angeschlagen» waren. Dichtel war der Meinung, er dürfe als Kantonsbürger nicht «arbeitslos gemacht» werden. Das Gericht wies ihre Klage ab, da sie gegen die Fabrikordnung verstossen hätten. Die Aufseher in der Fabrik sagten aus, dass auch noch während der Arbeit hitzig weiter disputiert wurde.61 Auf den Gesellenherbergen wurden traditionelle Arbeitsniederlegungen organisiert.62 Die Beschränkung der Anzahl Anstellungen in Basel – Gesellen mussten die Stadt nach Beendigung eines dritten Arbeitsverhältnisses für ein Vierteljahr verlassen – rief koordinierte Aktionen hervor. Meist blieben diese jedoch auf ein Gewerbe beschränkt. So zogen 1839 die Schreiner und 1840 die Maurer aus der Stadt aus – in den Augen der Obrigkeit eine «Emeute»! Die Schneider und Zimmermänner zettelten 1844 eine «Revolte» an. Die Streiks endeten mit der Ausweisung der Drahtzieher und schlugen sich nicht in den Gerichtsakten nieder.63
Als erster Streik in den neuen Gewerben der Stadt gilt die Arbeitsniederlegung der Indiennearbeiter von 1794.64 1837 und 1848 wurden Streiks der Seidenbandweber in der Stadt organisiert. Erfolglose Petitionen an den Grossen Rat gingen den Arbeitsniederlegungen voraus. 1837 waren es noch 163 einzelne Posamenter, die sich über die Entlassung von zwanzig anderen Arbeitern beim Rat beschwerten. 1848 war der Generalposamenterverein federführend und stellte konkrete Forderungen zu den Kündigungsmodalitäten und Pflichten der Arbeitgeber. Die Bändelherren brachen den Streik durch die koordinierte Schliessung aller Fabriken. Dem konnte aufgrund der prekären Aufenthalts- und Arbeitsverhältnisse wenig entgegengesetzt werden.65
Stadtbürger aus der Unter- und Mittelschicht konnten nicht einfach polizeilich aus der Stadt ausgewiesen werden. Von ihnen gingen die offenen Aktionen aus, die sich gegen die Regierung richteten. Neben dem ‹Käppisturm› von 1845 fand im Folgejahr ein Protest gegen die Teuerung von Getreide und Brot statt.66 Am 10. Juli 1846 kam es zu einem Auflauf vor dem Kornhaus im Spalenquartier und im gegenüberliegenden Wirtshaus zum Engel. Am Abend zuvor wurde an einem Laternenpfahl vor dem Kornhaus ein Strick aufgehängt – eine unmissverständliche Drohung. Die Protestierenden vermuteten ‹Fürkauf›, also illegale Praktiken beim Handel mit Getreide, der zu Preissteigerungen geführt habe. Das Korn verdächtigter Händler im Kornhaus wurde mit schwarzen Flaggen markiert. Der Kornhausverwalter, der einschreiten wollte, wurde vom Schiffmann Sebastian Vonkilch geohrfeigt. Die befragten Stadtbürger nahmen für sich in Anspruch, einen Brauch reaktiviert zu haben und zur Kontrolle des Kornhauses berechtigt zu sein.67 Ähnlich argumentierten Zünftler, die unter den Stadttoren die Wareneinfuhr kontrollierten.68 Vonkilch gab in der Befragung an, von Ratsherrn Samuel Minder ermutigt worden zu sein. Minder war Müller und ein einflussreicher Kleinbasler Politiker, der damals im Kleinen Rat, der Kantonsregierung, sass. Er wurde aber nicht verhört, während Vonkilch und einige andere verurteilt wurden. Gemessen an der Zahl der Teilnehmer wurde nur eine kleine Minderheit gerichtlich belangt. Das Gericht wollte die Getreidepreise dem freien Markt überlassen, wie im Urteil vermerkt wurde.69
Die Regierung hatte bereits im März 1846 verbilligtes Brot ausgegeben und Getreide im Kornhaus verkauft, ohne den Preis signifikant drücken zu können. Im Herbst 1846 richteten wohlhabende Basler einen Privatverein für Fruchtankäufe ein, der ebenfalls dämpfend auf den Brotpreis einwirken sollte.70 Nach Verbesserung der Versorgungssituation 1847 löste sich der Fruchtverein auf. Im gleichen Jahr wurde die Allgemeine Arbeitergesellschaft gegründet, welche die Versorgung der Arbeiterhaushalte mit erschwinglichen Nahrungsmitteln sicherstellen sollte und Vorbild für weitere ähnliche Vereine bildete, die kurz darauf in vielen Schweizer Städten entstanden. Es handelte sich um Vorläufer der Konsumgenossenschaften – der Wandel zur Konsumgesellschaft deutete sich an.71 In solchen Protesten setzten sich Handlungen und Taten fort, die bereits während des Ancien Régime von Einzelnen oder Zünften ausgegangen waren. Stadtbürger waren vor Gericht gestellt worden, nachdem sie den Bürgereid verweigert, Konkurrenten mit Gewalt zurückgebunden oder den Rat beschuldigt hatten, ihr Handwerk nicht zu schützen.72 Diese Vorstellungen einer ‹moralischen Ökonomie›, die einer unregulierten Marktwirtschaft vorgezogen wurde, verbanden das handwerkliche Kleinbürgertum mit unterbürgerlichen Schichten.73 Die Stadt ist ein Ort verdichteter Kommunikation, das heisst, viele Menschen reden, handeln und verhandeln intensiv miteinander. Um die Mitte des 19. Jahrhunderts griff diese verdichtete Kommunikation immer deutlicher und vielfältiger über die Stadtmauern hinaus. Presse und neue Verkehrsmittel sorgten für eine stärkere Verflechtung mit dem Umland und der restlichen Schweiz.
Das Bevölkerungswachstum verschärfte die Armutsfrage und Wohnungsnot. Immer wieder zeigte sich die ‹Gleichzeitigkeit des Ungleichzeitigen›, die typisch ist für die Sattelzeit. Neben traditionelle Verhaltensweisen in Geselligkeit und Protest traten neue Formen des gesellschaftlichen Umgangs, des Widerstands und der Selbsthilfe, die sich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts als dauerhaft erwiesen. Die im 19. Jahrhundert reformierte Justiz und ihre Praxis wurden zwar nicht allen Ansprüchen der Zeit gerecht. Aber sie boten den Unterschichten und Zugewanderten Möglichkeiten, sich einen Platz in der städtischen Gesellschaft zu erstreiten.
Abgründe des Zusammenlebens: Mägde in Haushalten und vor dem Richter
Am 1. September 1856 wurde die 28-jährige Magd Sophie Haberstroh «wegen ausserehelicher Schwangerschaft und Niederkunft verhaftet», wie die Aufenthaltskontrolle lapidar festhielt. Ihr Dienstherr hatte sie angezeigt, worauf sie abgeholt und zur Untersuchungshaft in den Lohnhof gebracht wurde. Dort blieb sie bis zur Gerichtsverhandlung, bei der sie wegen Kindsmord zu 18 Jahren Kettenhaft ersten Grades74 verurteilt wurde. Tags darauf trat sie die Strafe an. Nach Verbüssung von zwei Dritteln ihrer Haft gab der Grosse Rat dem Gnadengesuch der mittlerweile 40-Jährigen statt.75 Unverheiratete Schwangere mussten sich bis 1873 selbst beim Ehegericht anzeigen.76 Wer diese Selbstanzeige wie Sophie Haberstroh nicht leistete, die Schwangerschaft und wie sie sogar die Geburt verheimlichte, machte sich des geplanten Kindsmords verdächtig. Die Strafen für eine aussereheliche Schwangerschaft wurden im Wiederholungsfall höher. Während das Gesetz im ersten oder zweiten Fall Bussen bis zu 24 Franken oder Gefängnisstrafen bis zu 10 Tagen vorsah, konnte das Gericht ab der dritten Schwangerschaft eine Freiheitsstrafe von 2 bis 12 Monaten verhängen. Gegen auswärtige Frauen, auch aus anderen Kantonen der Schweiz, war ein Stadtverweis von mindestens einem und maximal vier Jahren vorgesehen. Zudem zog eine uneheliche Schwangerschaft oft den Verlust der Arbeitsstelle nach sich. Dazu kamen Schamgefühle und die Furcht vor der Reaktion der eigenen Familie auf ein uneheliches Kind.77
In einer Anzeige, die Sophie Haberstrohs Dienstherr Johann Heinrich Kündig einreichte, berichtete er, sie habe auch auf mehrfaches Nachfragen stets abgestritten, schwanger zu sein. Als dann seine Frau an jenem Septembermorgen aus der Fabrik nach Hause gerufen wurde, weil es der Magd schlecht ging, fand sie auf dem Abtritt und in der Kammer der Magd Blutspuren. Im Abtritt wurde später von der Polizei die Leiche des Neugeborenen gefunden. Im Verhör sagte Sophie Haberstroh, dass in der Nacht, während sie auf dem Nachthafen sass, «etwas» von ihr gegangen sei, «so dass der Hafen überlief». Gespürt habe sie dabei nichts. Später sagte sie dann aber, sie habe schon seit Ostern gewusst, dass sie schwanger war.78
Schwanger geworden war Sophie Haberstroh von einem Maurer, der bei der Eisenbahn arbeitete und den sie bereits seit zwei Jahren kannte. Laut ihrer Aussage hätten sie vom Heiraten gesprochen, allerdings ohne ein formelles Eheversprechen abzugeben. Die Heirat war in Basel ohnehin schwierig und an Bedingungen nicht zuletzt materieller Art geknüpft. Die grosse Zahl unehelicher Kinder und «wilder Ehen» in der arbeitenden Klasse sei «weniger der Abneigung vor’m Heirathen als den Schwierigkeiten im Beibringen der Ausweis-Papiere zuzuschreiben», konstatierte die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft 1843.79 Nachdem er von Sophie Haberstrohs Schwangerschaft erfahren hatte, verliess der Kindsvater Basel. Das Gericht suchte und fand seinen Aufenthaltsort, angeklagt wurde er aber nicht. Das war nicht ungewöhnlich für einen Prozess wegen verheimlichter Schwangerschaft und Kindstötung. Die Schuld für solche Taten wurde den Frauen angelastet. Fragen nach dem Kindsvater zielten weniger auf seine Bestrafung ab als darauf zu erfahren, wann die Frau schwanger geworden war. Denn die Dauer der Schwangerschaft beeinflusste das Strafmass.80
Die meisten Frauen, die in Basel in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wegen verheimlichter Schwangerschaft und Niederkunft vor Gericht landeten, waren wie Sophie Haberstroh Dienstmägde. Oft hatten sie ihre Heimatorte schon jung verlassen, um ein Einkommen zu finden. Und für viele dieser Frauen war es nicht die erste Schwangerschaft. So auch bei Sophie Haberstroh: Vor ihrer Zeit in Basel hatte sie bereits ein Kind geboren, das nur wenige Wochen lebte.81 Angesichts der drohenden Strafen bei Verheimlichung einer unehelichen Schwangerschaft verwundert es kaum, dass auch ein Abbruch einer Schwangerschaft streng bestraft wurde. Acht bis zwölf Jahre Zuchthaus sah das Kriminalgesetz für Frauen vor, die bewusst abgetrieben hatten.82 Ob eine Abtreibung stattgefunden hatte, war schwer nachzuweisen. Über die abtreibende Wirkung von pflanzlichen Mitteln wie Lorbeeren, Wermut oder Blättern vom Thujabaum befragte das Gericht Chemiker und andere Sachverständige.83 Körperlich arbeiten zu können, war für Mägde wie Sophie Haberstroh essenziell. Nicht nur eine uneheliche Schwangerschaft, sondern auch eine einfache Krankheit konnten den Verlust des Arbeitsplatzes nach sich ziehen. Angestellte im häuslichen Dienst durften wegen ansteckender oder «eckliger» Krankheit oder wenn die Krankheit länger als zwei Wochen dauerte, entlassen werden.84 Sophie Haberstroh stammte aus dem badischen Oppenau. Und auch der Mann, der sie geschwängert hatte, war wie sie aus dem Badischen.85 Damit waren sie nicht allein. Etwa ein Drittel der Personen, die gegen Mitte des 19. Jahrhunderts nach Basel immigrierten, gaben einen Heimatort im Grossherzogtum Baden an. Weitere fünfzehn Prozent stammten aus Württemberg. Zwischen sechs- und elftausend Menschen zogen zwischen 1845 und 1860 jedes Jahr nach Basel, ein Drittel davon waren Frauen. Viele von ihnen fanden Arbeit als Magd: Fast alle Mägde waren um die Mitte des Jahrhunderts Aufenthalterinnen. Zwei Drittel der Mägde waren gemäss der Volkszählung von 1850 protestantischen Glaubens, ein Drittel wie Sophie Haberstroh katholisch. Nur vereinzelt arbeiteten Jüdinnen oder Täuferinnen als Mägde.86
Wer auf der Suche nach Arbeit nach Basel kam, musste sich bei der Aufenthaltskontrolle anmelden. Fein säuberlich wurde für jede Person Name, Alter, Heimat- oder Herkunftsort, Beruf und die Arbeitsstelle in Basel eingetragen. Das vorgedruckte Formular bot Platz für bis zu sieben Stellenwechsel, die mit Datum und neuem Wohn- und Arbeitsort nachgetragen wurden. Zeitpunkt und manchmal auch Grund der Abreise aus der Stadt wurden ebenfalls festgehalten.87 Die Fluktuation war hoch. Sophie Haberstroh zum Beispiel wechselte nach ihrer Ankunft im Juli 1854 in eineinhalb Monaten dreimal die Stelle als Magd, bis sie für fast zwei Jahre in demselben Haushalt beim Bläsitor blieb. Zwei Monate vor der Geburt trat sie die Stelle beim Posamenterehepaar Kündig am Weidengässlein vor dem St. Alban-Tor an. Möglicherweise war sie Kündigs zwei Jahre zuvor bereits begegnet, als sie für wenige Wochen in deren früherer Nachbarschaft an der Klybeckstrasse tätig gewesen war.88 Die zwei Jahre, die sie in Basel gearbeitet und gelebt hatte, bis sie vor Gericht landete, waren eine vergleichsweise lange Zeit. Mehr als die Hälfte der Personen, die in der Aufenthaltskontrolle erfasst wurden, blieben weniger als ein Jahr in der Stadt. Fast zwei Drittel wechselten mindestens einmal die Stelle, bevor sie die Stadt verliessen.89 Die hohe Fluktuation, gerade im häuslichen Dienst, wurde als problematisch empfunden. Die Mägde-Stiftung suchte besonders lange Dienstzeiten zu fördern und zeichnete Anstellungen mit einer Dauer von fünfzehn Jahren und mehr in demselben Haushalt mit einem Preis aus. Bei gleicher Berechtigung für den Preis wurde die Magd bevorzugt, die im ärmeren Haushalt gedient hatte.90 Der Arbeitsort von Mägden war der Haushalt, wobei dieser Begriff unscharf war. Zugehörigkeit zum gleichen Haushalt bedeutete nicht Zugehörigkeit zur gleichen Familie. Das Vermieten von Kammern oder einzelnen Betten war üblich, die Anzahl Personen in einem Haushalt konnte stark variieren. Mägde arbeiteten 1850 am häufigsten in einem Haushalt mit sieben Personen. Und sie arbeiteten in vielen Haushalten: Gut vierzig Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt lebten in einem Haushalt mit mindestens einer Magd.91 Fast die Hälfte der weiblichen Personen über 15 Jahren gab bei der Volkszählung 1850 einen Beruf an. Die Berufsbezeichnung Magd taucht dabei am häufigsten auf. Weitere oft von Frauen ausgeübte Berufe waren Zettlerin, Fabrikarbeiterin, Näherin oder Schneiderin.92 Vom ersten Kaffee am Morgen bis zum letzten Socken, der geflickt werden sollte: Eine Magd war die erste Person im Haushalt, die aufstand, und die letzte, die sich schlafen legte. Sophie Haberstroh hatte am Morgen zuerst den Kaffee gemacht, erst später wurden die Spuren ihrer Geburt entdeckt.93 Die Magd putzte, kochte, versorgte die Kinder, sofern es welche gab im Haushalt. Mägde suchten mit Vorliebe kinderlose Haushalte, die versprachen etwas weniger harte Arbeitstage.94 Waren beide Dienstleute ausser Haus tätig, bereitete die Magd das Mittagessen zu und brachte es zur Fabrik. Betten machen, Geschirr und Kleidung waschen, Wasser holen und Waschen am Brunnen, die Wohnung putzen, die Gasse wischen, Essen und Kaffee kochen − die Liste an Tätigkeiten, die den Mägden abverlangt wurden, ist ausufernd. An einem solchen langen Arbeitstag gingen Dinge zu Bruch, einer Magd brannte ein Foulard im Ofen an, eine andere machte beim Schleifen ein Messer kaputt. Die Reparatur- und Ersatzkosten für kaputte oder beschädigte Gegenstände wurden den Mägden vom Lohn abgezogen.95 War die Frau des Hauses tagsüber nicht in Erwerbsarbeit eingebunden, arbeitete sie meist ebenfalls im Haushalt. Im Gegensatz zur Arbeit in der Fabrik gab es keine begrenzten Arbeitszeiten, eine Magd hatte stets zur Verfügung zu stehen. Reagierte sie nicht sofort auf ein Rufen und verhielt sie sich überhaupt «unwillig» oder nicht «der Gebühr nach», konnte das schnell zum Stellenverlust führen.96 Eine Kündigung bedeutete nicht nur den Verlust des Einkommens, sondern auch den Verlust des Wohnorts. Die Unterbringung der Magd in den Wohnungen variierte stark. Wenige Mägde hatten wie Sophie Haberstroh eine eigene Kammer. Viele hatten nicht einmal ein eigenes Bett, sondern teilten die Schlafstelle mit einer Tochter des Hauses oder mit einem Kostmädchen.97 Die Berufsbezeichnung ‹Magd› war weniger mit konkreten Tätigkeiten als mit einem spezifischen Arbeitsverhältnis verbunden und geprägt von einem starken Machtgefälle. Ebenso wenig sagt diese Bezeichnung über den Lebensstandard einer Frau aus, die den Beruf ausübte. Beides, Tätigkeiten und Lebensumstände, hing in grossem Mass von der Dienstherrschaft ab. In reichen Haushalten wurden in der Regel mehrere Angestellte beschäftigt, die eigene Aufgabengebiete hatten. Oft gab es da unter den Angestellten eine hierarchische Ordnung. In der Hälfte der Haushalte, die weibliches Dienstpersonal beschäftigten, arbeitete aber nur eine Magd.98
In einem Haushalt war die gleiche oder gar dieselbe Arbeit Lohnarbeit, wenn sie von einer Magd, und dann wieder keine Lohnarbeit, wenn sie von einer verheirateten Frau geleistet wurde. So arbeitete Franziska Keller ein halbes Jahr bei einem Fabrikarbeiter. Er hatte ihr versprochen, sie zu heiraten. «Falls aber nichts daraus werden sollte, so wolle er mir wie seinen früheren Mägden 10 btz Wochenlohn geben.» Sie willigte also ein, im Haushalt zu arbeiten. Als künftige Ehefrau war dieses Versprechen Lohn genug. Nachdem sich die Träume vom Heiraten zerschlagen hatten, verlangte Franziska Keller den vereinbarten Lohn für die Arbeit.99 Ob sie diesen Lohn je erhalten hat, ist nicht bekannt. Für manche Arbeiten wurde zusätzliche Hilfe angestellt. Eine grosse Wäsche zum Beispiel wurde nur in langen Abständen durchgeführt und war von den Personen im Haushalt kaum allein zu bewältigen. Entsprechend viele Wäschereien gab es, wo Hilfe in Anspruch genommen werden konnte.100 Mägde begaben sich in ein enges und klar reglementiertes Anstellungs- und Arbeitsverhältnis. Die bezahlte Arbeit in Haushalten war schon lange vor dem 19. Jahrhundert Gegenstand von Regelungen in Mandaten gewesen, die immer wieder (1654, 1685, 1755, 1769) überarbeitet, erneuert und erweitert wurden. Ab 1769 sollte es lange dauern bis zur nächsten Revision, die erst 1851 folgte. Ebenfalls aus dem 18. Jahrhundert stammte die Kleiderordnung. Dienstmägde ohne Bürgerrecht sollten «weder seidene noch halbseidene Kleider tragen; die Hauben und Halstücher allein ausgenommen, wozu sie doch weder Sammet noch Taffen gebrauchen, und weder Gold noch Silber darauf setzen sollen».101 Für die Umsetzung der Gesetze wurde ein Dienstbotenrichter eingesetzt, der in Konflikten zwischen Hausangestellten und Dienstherrschaften urteilte. Das Gesetz von 1851 formalisierte in weiten Teilen die zuvor schon bestehende Praxis des Dienstbotenrichters. Erst 1881 wurde in der Schweiz das gesonderte Recht für Hausangestellte abgeschafft.102
Eine Anstellung im häuslichen Dienst erfolgte gemäss Gesindeordnung jeweils auf ein halbes Jahr. Die Magd oder der Knecht erhielt dafür ein sogenanntes Haftgeld, das zum Verbleib für diese Zeit in der Stelle verpflichtete. Dazu kam ein Wochenlohn. Dieser sollte sich nach der «Geschicklichkeit» und der «Beschaffenheit der Arbeit» richten und durfte unter Strafandrohung auf keinen Fall zu hoch sein, damit nicht andere Dienstherrschaften zu Lohnerhöhungen gedrängt würden.103 Viele Mägde blieben kein halbes Jahr in demselben Dienst. Wenn sie ein Haftgeld angenommen hatten, mussten sie es bei vorzeitigem Verlassen des Dienstes ganz oder teilweise zurückgeben. Der Wochenlohn stand ihnen aber auf jeden Fall zu. Voraussetzung, um einen Dienst annehmen zu können, war das Vorhandensein der notwendigen Papiere. Für die Aufenthaltsbewilligung war das meist ein sogenannter Heimatschein. Dienstherrschaften, die «hergeloffene Leuthe», also Personen ohne gültige Aufenthaltspapiere anstellten, oder solche, die keinen Schein zur Bestätigung des vorherigen Dienstes vorweisen konnten, riskierten eine Strafe. Zum Ende der Dienstzeit waren die Dienstherrschaften zudem angehalten, ein Zeugnis auszustellen.104
Unverheiratete Baslerinnen – also ledige, verwitwete und geschiedene – unterstanden bis 1876 der sogenannten Geschlechtsvormundschaft. Diese verhinderte, dass sie allein vor Gericht gingen.105 Die Mägde waren oft junge und meist eingewanderte Frauen, ohne Ehemann, ohne Familie und ohne Besitz. Mit dem Dienstbotenrichter schuf die Stadt eine Stelle, wo diese Frauen selbst vor einen Richter ziehen konnten, ohne dass sie einen männlichen Vertreter brauchten. Auch auf Seite der Dienstherrschaften erscheinen vor dem Dienstbotenrichter auffällig viele Frauen. Die Arbeit im Haushalt und dabei auftretende Konflikte wurden unter Frauen ausgehandelt. Wer mit Gesetzen in Konflikt kam, hatte es dagegen stets mit Männern zu tun. Die Gesetze wurden von Männern ausgearbeitet, und mit ihrer Durchsetzung bei den Gerichten oder bei der Polizei waren stets Männer betraut. In der Regel gehörten diese Männer zudem einer anderen Klasse an als die Angeklagten. Sophie Haberstroh, die fast mittellose Magd und Arbeitsmigrantin, musste sich gegenüber Basler Bürgern verteidigen. Die Verständigung war schwierig, weil sich hier verschiedene soziale Schichten gegenüberstanden.106 Die Protokolle des Dienstbotenrichters, erhalten ab 1804, geben Einblicke in die Abgründe des Zusammenlebens in den Haushalten des 19. Jahrhunderts in Basel.107 Aus allen Quartieren der Stadt kamen die Mägde oder Knechte, um ihren Lohn oder ihren Arbeitsplatz einzuklagen. Etwa vier von fünf der Klagenden vor dem Dienstbotenrichter waren Bedienstete; Dienstherrschaften klagten ihre Angestellten also eher selten an. An diesen Konflikten waren meist Mägde und nur selten Knechte oder andere männliche Dienstboten beteiligt. Eine Erklärung dafür könnte sein, dass Knechte eher für spezifische Arbeiten angestellt wurden, die zudem meist ausser Haus angesiedelt waren. Damit tangierten ihre Konflikte die häusliche Ordnung weniger.108 Die Tätigkeit des Dienstbotenrichters schwankte, mal gab es mehr als hundert Klagen, in anderen Jahren weniger als fünfzig.
Die meisten Fälle vor dem Dienstbotenrichter drehten sich um nicht, zu wenig oder zu spät ausbezahlten Lohn oder um Zeitpunkt und Umstände einer Kündigung. Je nach Gesprächigkeit der Handelnden (und Eifer des Protokollführers) gewähren uns die Protokolle Einblicke in die Haushalte und die Lebens- und Arbeitsumstände im damaligen Alltag. Da wurde beleidigt, ein «böses Maul» angehängt und Ohrfeigen wurden verteilt. Den fremden Frauen im eigenen Haushalt wurde mit einem gewissen Misstrauen begegnet. Kam etwas abhanden, zum Beispiel Schuhe oder Kleidung, so fiel der Verdacht schnell auf die Magd.109
Häufig entzündeten sich Konflikte an einem bestimmten Ereignis. Dorothea Reinhart ist am 11. April 1828 «das Unglück begegnet». Die Amsel, die ihrem Dienstherrn gehörte und mit der sie die Kammer an der Greifengasse teilte, war entflogen. Als sie das Missgeschick der Dienstherrin beichtete, flogen ihr sogleich Schimpfworte und Schuhe entgegen. Dorothea Reinhart gelang es trotz all ihrer Bemühungen nicht, die Amsel wieder einzufangen. Ihr wurden daraufhin Schläge angedroht, und so suchte sie bei ihrer in der Nachbarschaft arbeitenden Schwester Zuflucht.110 Wie Dorothea Reinhart liefen Mägde häufig weg, wenn es zum Streit kam. Nicht immer ist wie hier zu erfahren, wohin sie gingen. Die meisten Mägde waren ja nicht aus Basel und hatten kaum ein soziales Netz in der Stadt. Ausgehfreudige Mägde waren ebenso verdächtig wie solche, die einen Liebsten hatten. Der Dienstbotenrichter verfügte in solchen Fällen, dass der Magd «ein Schein nach dem Betragen ausgestellt» werde.111 Damit würde es schwieriger, eine neue Anstellung zu finden. In einem Fall versuchte eine Dienstherrin im September 1849 gar, von ihrer ehemaligen Magd eine finanzielle Entschädigung zu verlangen, nachdem sie die Magd mit ihrem Liebsten zusammen erwischt hatte. Der «Schrecken», als sie den «nackten Kerl in ihrem Bett antraf», habe der Dienstherrin einen gesundheitlichen Schaden zugefügt. Die geforderte Entschädigung sprach ihr der Dienstbotenrichter nicht zu. Es blieb ihr aber die Genugtuung, dass die Magd nach einigen Tagen im Gefängnis Lohnhof aus der Stadt verwiesen wurde.112 Unverheiratete Liebespaare wurden auch in der Nachbarschaft kritisch beäugt. Sophie Haberstroh und der Mann, von dem sie schwanger wurde, waren beim gemeinsamen Herumziehen beobachtet worden. Das blieb im Gedächtnis hängen und wurde noch Monate später dem Landjäger mitgeteilt, der Erkundigungen für den Prozess einzog.113
Die Protokolle des Dienstbotenrichters zeichnen ein nuanciertes und konfliktreiches Bild von Mägden, ihrer Arbeit in Basler Haushalten und ihren Beziehungen zu Dienstherrschaften. Dieses Bild will nicht zur verklärenden Erinnerungsliteratur des Basler Bürgertums passen. Dort dienen die Mägde, wenn sie überhaupt vorkommen, der Ausstaffierung der Szenerie.114 Es waren aber längst nicht nur bürgerliche Haushalte, die Mägde beschäftigten. Auch ein Posamenterehepaar wie die Kündigs stellte eine Magd an.
Das exklusive Basler Bürgerrecht
Basel im Jahr 1757. Der Philosoph und Ratsschreiber Isaak Iselin, 28 Jahre jung und hochgebildet, greift mit Leidenschaft in das politische Geschehen der Stadt ein. In seiner anonym veröffentlichten Schrift ‹Freimühtige Gedanken über die Entvölkerung unserer Vaterstadt› warnt er vor dem schädlichen Bevölkerungsrückgang.115 Die Schliessung des Bürgerrechts, die der Grosse Rat erstmals im Jahr 1700 erlassen hat,116 führt Iselin auf das kleingeistige Konkurrenzdenken der ansässigen Gewerbetreibenden zurück. Er schreibt: «Könnten nicht mehrere Bürger und Einwohner hier ihre Nahrung finden? Könnten nicht noch eine grosse Mänge von Handlungen, Manufacturen, und nahrhaften Gewerbern bei uns eingeführet werden! Wer kan hieran zweiffeln, als ein kurzsichtiger und eigennüziger Geist, der sich des in einem staubigten Contor erlernten Schlentrians fortbedient […].»117
Der Widerspruch lässt in der konservativen Stadt nicht lange auf sich warten. Ein wiederum anonymer Schreiber – es ist Isaak Iselins Onkel und Professor der Rechte Johann Rudolf Iselin118 – nimmt zu dem «aufgeblasenen Vorbericht» Stellung. In seiner Schrift ‹Unpartheyische Betrachtung› bemerkt er: «Es ist, Gott sey Danck, noch nicht so weit mit uns gekommen, daß wir das edle Kleinod unsers Bürgerrechts so gering und verächtlich machen, und solches auskünden […].»119 Auch er warnt: «[U]nsern Hintersässen120, können wir Gesätze vorschreiben, und sie […] in solche Schranken sezen, daß sie uns nicht nur keinen Schaden zufügen, sondern zum Nutzen gereichen müssen; Mit den andren aber, nemlich neuen Bürgern, müssen wir alsofort den Löffel und das Brod theilen, und, wie es die bisherige Erfahrung zeiget, muß sich ein mancher ehrlicher Bürger von ihnen verdringen lassen.»121
Der Disput zwischen Aufklärer und Bewahrer umreisst das Spannungsfeld, das die Basler Einbürgerungspolitik im Übergang vom Ancien Régime zur ersten modernen Kantonsverfassung im Jahr 1875 prägte. Einerseits standen vielen Bürgerrechtsaufnahmen der Gewerbeprotektionismus, Ressentiments gegen Katholiken und Juden, die rechtliche Ungleichstellung von Frauen und die Angst vor der Belastung der Armenkasse entgegen. Andererseits revidierte der Basler Gesetzgeber das Bürgerrechtsgesetz zwischen 1803 und 1879 sechs Mal, um den Personenkreis neuer Bürgerinnen und Bürger zu erweitern. Für die Menschen in der Stadt bedeutete es viel, das Bürgerrecht zu besitzen. Die damit verbundenen Rechte verliehen Status, garantierten ein Minimum an sozialer Sicherheit und erweiterten die Partizipations- und Handlungsmöglichkeiten. Dazu gehörten das aktive und passive Wahlrecht, der Zugang zu politischen Ämtern und die Möglichkeit, einer Zunft anzugehören und damit ein Gewerbe auf eigene Rechnung zu betreiben. Ebenso war die Unterstützung bei Armut garantiert sowie das Recht, nicht weggewiesen zu werden.122 Für Bürgerinnen galten die freiheitlichen und politischen Rechte allerdings nicht. Unverheiratete Baslerinnen standen bis 1876 unter Geschlechtsvormundschaft123 und erlangten die politischen Rechte erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts.124 Ausserdem verloren sie bis 1986 das Kantonsbürgerrecht bei Heirat mit einem kantonsfremden Schweizer.125 Auch Basler Neubürger waren – zumindest in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts – politisch nicht gleichgestellt. Seit 1696 war ihnen der Zugang zu politischen Ämtern verwehrt.126 Die diskriminierenden Bestimmungen fielen sukzessive 1816 und 1838.127 Zwischen 1838 und 1848 war den Neubürgern aber noch während fünf Jahren die freie Niederlassung in der Stadt nicht mehr möglich, wenn sie sich in Riehen, Bettingen oder Kleinhüningen einbürgern liessen. Erst die Bundesverfassung von 1848 beendete dies. Der Einbürgerungsstopp, für den sich im 18. Jahrhundert die Handwerker im Grossen Rat stark gemacht hatten, dauerte wie andernorts bis zur Helvetischen Republik 1798.128 Mit deren Scheitern 1803 endete auch das Experiment des helvetischen Staatsbürgerrechts, das die Niedergelassenen den Ortsbürgern politisch gleichgestellt hatte.129 Zwar liess das Basler Bürgerrechtsgesetz von 1803 die Aufnahme neuer Bürger zu. Es sollte aber «den Fremden die Erhaltung der Gemeindebürgerrechte so viel immer möglich erschwert» werden.130
In der Restaurationszeit lebte die Iselinsche Forderung nach der «Nothwendigkeit einer Vermehrung der Bürgerschaft»131 wieder auf und bildete die Hintergrundfolie für die nun einsetzende, im Vergleich mit andern Städten weitreichende Liberalisierung.132 Schon bald trat dabei das wirtschaftliche zugunsten eines gemeindepolitischen Arguments in den Hintergrund, das den Status quo des dualen politischen Systems zwischen Stadt und Kanton aufrechtzuerhalten suchte: Die Stadtgemeinde, die bis 1875 auch munizipale Aufgaben wahrnahm, befürchtete, dass aufgrund des Ungleichverhältnisses zwischen Bürgern und Einwohnern die politische Einwohnergemeinde und somit politische Rechte für Schweizer Niedergelassene erzwungen werden könnten. Durch die vermehrte Einbürgerung niedergelassener Schweizer, so glaubte sie, könne dieses Schicksal abgewendet werden.133
Das Verhältnis zwischen Bürgern und Nicht-Bürgern geriet zunehmend in Schieflage. Während 1779 knapp 51 Prozent der 15 040 Stadtbewohnerinnen und -bewohner den Bürgerstatus besessen hatten, sank deren Anteil bis 1837 auf rund 39 Prozent (Gesamtbevölkerung: 22 199), um bis 1870 auf etwas mehr als 27 Prozent zu fallen (Gesamtbevölkerung: 44 834).134 Sicher war die Zuwanderung im Zuge der Industrialisierung der wichtigste Faktor für diese Zuspitzung.135 Gleichzeitig trug aber die restriktive Einbürgerungspraxis der Stadträte dazu bei, die den liberalen Absichten der kantonalen Räte entgegenstand.136 Die folgenden Beispiele zeigen, wie wichtig dabei wirtschaftliche Erwägungen, Identitätsvorstellungen und kulturelle Werte waren. Die restriktive Einbürgerungspraxis der städtischen Behörden traf im Jahr 1850 den Thurgauer Johann Jakob Gross.137 Der 37 Jahre alte Flachmaler hatte seine Jugend in Basel verbracht, besass gute Zeugnisse und war mit der Zettlerin Anna Elisabeth (ledig Schreiber) verheiratet. Ihr Sohn war 15 Jahre alt. Gross erfüllte alle gesetzlichen Bedingungen. Der Stadtrat hatte jedoch Bedenken. In seinem Bericht schrieb er, dass sich Gross zwar als «seines Berufs kundiger Mann» ausweise, als «Altgesell […] 16 Bazen» pro Tag verdiene und auch seine Frau «ihren Verdienst» habe. Auch eine Erbschaft und Ersparnisse wurden erwähnt. Dennoch schienen dem Stadtrat die Verhältnisse «allzu ungünstig»: «Unter den gegebenen Verhältnissen des Petenten können wir nun aber die Existenz desselben nicht als eine gefestigte erachten, indem bekannt ist, dass […] der Malerberuf unter den gegenwärtigen Zeitumständen und bei der starken Concurrenz in unserer Stadt als gedrückt erscheint […].»
Obwohl dem Stadtrat bewusst war, dass Schweizer Niedergelassene seit der Bundesverfassung von 1848 mit den Kantonsbürgern gleichgestellt waren und diese seit 1847 wiederum das Recht besassen, ein Gewerbe auf eigene Rechnung zu führen, lebte das alte gewerbeprotektionistische Denken fort. Wie bei vielen Einbürgerungsgesuchen spielte wohl auch die Furcht vor der Belastung der Armenkasse eine Rolle. Der Stadtrat beantragte die Abweisung. Weniger strikt entschied der Stadtrat beim Einkauf ‹fremder Bräute›, sofern die finanziellen Verhältnisse und der Leumund in Ordnung waren.138 Die Aufnahme von Verlobten von Basler Bürgern und die Miteinbürgerung von Ehefrauen bildeten im 19. Jahrhundert die grosse Mehrzahl der Einbürgerungen von Frauen.139 Erst mit dem Gesetz von 1838 wurde die eigenständige Einbürgerung von ledigen und verwitweten Frauen in Betracht gezogen.140 Der Aufnahme von Agatha Leber aus Wehr im Amt Säckingen, Verlobte des in Basel eingebürgerten «Handelsknechts» Johannes Hofer, stimmte der Grosse Stadtrat 1843 zu.141 Die Schriften und Zeugnisse der 37-Jährigen waren in Ordnung. Weder die katholische Konfession der Braut142 noch der Umstand, dass die Verlobten zwei uneheliche Söhne hatten und Agatha Leber ein drittes uneheliches Kind aus einer früheren Verbindung besass, waren Hinderungsgründe. So glaubte der Stadtrat «berücksichtigen zu sollen, dass Petent […] nunmehr die Person, mit der er sich vergangen, […] ehelichen will, und diese letztere selbst in anderer Beziehung keine ungünstigen Zeugnisse vorlegt.» Bis zur Bundesverfassung von 1848 verbot das Gesetz in der reformierten Stadt die Bürgerrechtsaufnahme von katholischen Schweizern und Ausländern.143 Ausnahmen bildeten, wie gesehen, die katholischen Verlobten von Bürgern und, nach der Eingliederung des katholischen Birseck in den Kanton 1815 und dem Bürgerrechtsgesetz von 1816, katholische Männer aus einer andern Basler Gemeinde.144 So liessen sich im Jahr 1816 die beiden wohlhabenden Handelsmänner Philipp und Ignaz Wahr aus Arlesheim einbürgern.145 Dennoch verhinderten die Behörden der Stadtgemeinde in den kommenden Jahrzehnten manche Einbürgerung von Katholiken.146 Noch 1859 hielt der Stadtrat fest: «Wir können nämlich mit der Aufnahme beziehungsweise Vermehrung der Katholiken in unsre Bürgerschaft für den ungestörten gedeihlichen Fortbestand unsrer innern bürgerlichen Verhältnisse nur Uebelstände und Schwierigkeiten voraussehen […].»147
So wurden zwischen 1848 und 1866 nur 72 katholische Männer ins Basler Bürgerrecht aufgenommen.148 Erst als mit dem Gesetz von 1866 auch Jüdinnen und Juden die Möglichkeit erhielten, sich in Basel einbürgern zu lassen, kritisierte der Kleine Rat die diskriminierende Praxis gegen Katholikinnen und Katholiken.149 Im Jahr 1866 hatte die Bundesverfassung auf Druck des Auslandes die Schweizer Juden den christlichen Schweizer Bürgern hinsichtlich der freien Niederlassung und der freien Ausübung eines Gewerbes gleichgestellt. Im selben Jahr fiel die christliche Religion als Einbürgerungsbedingung im Basler Bürgerrechtsgesetz.150 Als 1875 das Ratsherrenregiment fiel, gehörten die gewerblichen und religiösen Schranken im Basler Bürgerrechtsgesetz der Vergangenheit an. Iselins Postulat zur Vermehrung der Bürger war zur Maxime geworden. Doch erst das Bürgerrechtsgesetz von 1902 bildete den Höhepunkt der Liberalisierung. Es begünstigte insbesondere Personen, die einen längeren Aufenthalt im Kanton vorweisen konnten oder in Basel geboren und aufgewachsen waren. Zudem gewährte es den ehemaligen Bürgerinnen ein Recht auf Wiedereinbürgerung. Der Schutz des bürgerlichen Armenguts sowie Leumund und Lebenswandel waren nun die wichtigsten Kriterien, die eine Einbürgerung in Basel verhinderten. Nach dem Ersten Weltkrieg kamen dann xenophobe Reflexe hinzu.