Symbolische Kommunikation war ein zentraler Aspekt der vielfach anders funktionierenden Politik der Vormoderne; politische Geschichte eine Angelegenheit von Ordnung, die zu schaffen war, und von Aufruhr, der bestehende Ordnung infrage stellte. Den Hintergrund dieser Kommunikations- und Aushandlungsprozesse bildete die Entwicklung von gesellschaftlicher Schichtung, von Eliten, Bürgern und Randgruppen. Akteure wie der städtische Rat oder das Domkapitel waren ebenso wenig wie die gesellschaftlichen Schichten einheitlich handelnde Institutionen – vielmehr gilt es, den Verlauf von Konfliktlinien und Interessen quer durch die Personengruppen, die in Basel an der Macht beteiligt waren, zu verfolgen. Im Zentrum steht dabei das Verhältnis des städtischen Rats zum Bischof, das sich somit nicht mehr als linearer Machtübergang zum Rat präsentiert, sondern als ein oszillierendes Mit-, Neben-und Gegeneinander.
Die Stadt regieren
Alljährlich versammelte sich der Basler Rat am Sonntag vor Johannis (24. Juni) im Augustinerkloster und zog auf den Münsterplatz. Dort bat der abtretende Bürgermeister vor versammelter Bürgerschaft den Bischof darum, er solle ihnen einen Bürgermeister, Rat und Oberstzunftmeister geben.1 Anschliessend wurden die Namen der Ratsherren, des Bürgermeisters und des Oberstzunftmeisters sowie die ‹Handfeste› verlesen – jene Urkunde, die dem Ritual der Ratseinsetzung durch den Bischof zugrunde lag. Dieses Ritual, das sich alljährlich bis 1521 mit leichten Anpassungen abspielte, hat Rudolf Wackernagel in seiner Stadtgeschichte ausführlich – und auch ausschmückend – geschildert.2
Wackernagel schrieb im frühen 20. Jahrhundert. Schon 1433 allerdings hatte der Konzilssekretär Piccolomini formuliert: Der Bischof sei einst der weltliche Herrscher gewesen, habe aber – aus unbekannten Gründen – diese Herrschaftsrechte aufgegeben.3 Zu Piccolominis Einschätzung passt, dass sich Basel schon im 14. Jahrhundert als freie Stadt bezeichnete und der Rat weitgehend autonom agierte. Wenn aber Andreas Ryff im späten 16. Jahrhundert den Bischof als wichtige Stütze der Stadtentwicklung benannte («Die Statt ist am Bistumb aufgewachsen wie das Ebhäuw [Efeu] an einer Mauren»4), so zeigt dies, dass Rituale keine leere Symbolik darstellten. Um das Verhältnis der zwei Institutionen Rat und Bischofshof zu klären, lohnt sich ein genauer Blick auf die Zusammensetzung der Basler Bürgerschaft und Eliten, auf Aufstände und Machtkämpfe sowie auf die symbolische Kommunikation, welche die städtische Politik charakterisierte.
Ordnungen der Stadtbevölkerung
Schon Urkunden des 11. Jahrhunderts weisen Basel als civitas und somit als Stadtgemeinschaft aus. Doch erst im frühen 13. Jahrhundert wurden einzelne Bewohner und, in kleiner Zahl, auch Bewohnerinnen cives – Stadtbürger – genannt.5 Zur gleichen Zeit wurde auch der Begriff miles, also Ritter, häufiger. Ritter wie Bürger waren Teil der städtischen Führungsschicht. Ab der Mitte des Jahrhunderts führten Zeugenlisten von Urkunden milites und cives auf, jedoch voneinander getrennt.6 Diese Abgrenzung war schon Gegenstand von zeitgenössischen Debatten. Ein Chronist legte dem Ritter Peter Schaler folgende Worte gegenüber einem Bürger in den Mund: «weisst du nicht, dass der Hausvater und das Schwein zwar in einem Haus leben, aber sich je anders halten?»7 Während anfänglich nur die bischöflichen Dienstleute genauer zu charakterisieren sind, entwickelte sich die Basler Aristokratie dank Zuwanderung und sozialem Aufstieg vor allem von Kaufleuten zu einer heterogenen Oberschicht. An die Stelle des Unterschiedes zwischen cives und milites trat nun innerhalb der Aristokratie die Unterscheidung zwischen Rittern und sogenannten Achtburgern, klar abgegrenzt von den übrigen Bürgern. Der Adel hatte einen weiter gefassten Bezugsrahmen als nur die Stadt Basel. Heiraten, Lehensbeziehungen und Burgenbesitz vernetzten ihn mit den Mächtigen der grösseren Region. Daraus resultierten Auseinandersetzungen über seine Auffassung des Bürgerrechts. Adlige, so der gängige Vorwurf, nutzten das Bürgerrecht nur, wenn es Vorteile brachte, würden sich ansonsten aber gegen die Stadt wenden.8 1373 beschloss deshalb der Rat nach Strassburger Vorbild, die Basler Adligen hätten sich zum Bürgerrecht zu bekennen oder ansonsten die Stadt zu verlassen.9
Im Alltag war die Zugehörigkeit zum Adel nicht immer leicht zu erkennen. Henslin von Masmünster etwa war bei einem Domherrn aus dem Geschlecht von Masmünster aufgewachsen. Obwohl er sich selbst nicht zum Adel zählte, gab es offenbar einige ehrbare Leute, die «die kogelhut [Kugelhüte] gegen im abzögent und im ere erbütent», ihn also wie einen Adligen grüssten.10 Einen adligen Vorsprung an Ehre erkannten auch Achtburger an. Eine aus diesem Kreis stammende Witwe entschied in der Mitte des 15. Jahrhunderts, zwei kostbare Messer einem Ritter zu schenken, denn «sy gehorent eben einem ritter zü».11 So zeigen sich Konsum und soziale Interaktion als ebenso wichtige Faktoren der Zugehörigkeit zur Aristokratie wie Wappenbriefe und Rittertitel. Wie die aristokratische Oberschicht, so veränderte sich auch der Kreis der Bürgerinnen und Bürger, wie eine Auswertung der Klosterurkunden im Staatsarchiv Basel zeigt.12 Schon wenige Jahrzehnte nach der ersten Erwähnung von cives finden sich Handwerker mit der Bezeichnung civis basiliensis. Während der Anteil von Urkunden, die Bürgerinnen und Bürger erwähnen, ab 1260 deutlich anstieg, geschah dies bei den bürgerlichen Handwerkern etwas später und weniger stark, aber weitgehend parallel.
Handwerker lassen sich kaum über die Generationen nachverfolgen. Nachnamen waren noch nicht stabil und orientierten sich an Herkunft, Berufstätigkeit oder Übernamen, seltener auch am Namen eines Hauses in Basel.13 Die Herkunftsangaben – die gegenüber den Berufsbezeichnungen überwogen – deuten darauf hin, dass die städtische Handwerkerschicht massgeblich dank der Migration wuchs. Viele stammten aus Orten in der Nähe von Basel, vorwiegend aus Dörfern im Elsass und im Badischen; auch Städte in einem etwas weiteren Umkreis sind vertreten.
Als Bürger erscheinen in den Basler Quellen bald nach dem Jahr 1200 auch einzelne Juden. Obwohl sich der Basler Rat für seine jüdischen Bürger einsetzte – etwa 1385, als er ein Lösegeld für gefangene Juden bezahlte –, waren sie keine Bürger gleichen Rechts. Städtische Ämter und die Mitgliedschaft in einer Zunft und somit jegliche Möglichkeit der politischen Partizipation waren ihnen verwehrt. Das Bürgerrecht war eher ein (meist befristetes) Niederlassungsrecht, das mit der jüdischen Gemeinde gegen eine Pauschalsteuer vereinbart wurde – eine Einnahmequelle für die Stadt. Juden waren in erster Linie Mitglied der Judengemeinde und durch diese in die Rechtsordnung der Stadt eingebunden. In dieser Hinsicht waren sie den vielen anderen Bürgern vergleichbar, die sich auch kaum politisch beteiligen konnten. Gleichzeitig waren Juden als sogenannte königliche Kammerknechte direkt dem Herrscher unterstellt und hatten eine mehrdeutige rechtliche Stellung, die eine Reibungsfläche für Konflikte bot.14
Der Status als Bürgerin oder Bürger war für niemanden das einzige Kriterium der Zugehörigkeit zur Stadtgesellschaft. Die Stadtbevölkerung war vielfältig in korporative Organisationen eingebunden, unter denen die Zünfte sicher die wichtigsten waren (vgl. S. 134–137). Daneben gab es Vorstadtgesellschaften, Trinkstuben für die Aristokratie, die Kleinbasler Gesellschaften und weitere mehr. Diese Zugehörigkeiten waren im Alltag wohl prägender als der Bürgerstatus und nicht daran geknüpft.15
Ein vielgestaltiger Teil der Basler Gesellschaft war auch der Klerus. Mit den hochadligen Domherren am Münster, den Inhabern von Kaplanspfründen an den vielen Nebenaltären in den städtischen Kirchen, mit Bettelordensbrüdern und ihren Schwestern in den Frauenklöstern ergab sich eine vielfach abgestufte Hierarchie, deren Mitglieder zudem einer Reihe verschiedener Institutionen unterstanden – vom Bischof über die Ordensleitungen bis zu den Stiftern von Pfründen oder dem Rat. Das Kirchenrecht schrieb vor, dass Geistliche von gewissen weltlichen Verpflichtungen entbunden waren, was für die Stadt insbesondere bei den Steuern von Bedeutung war. Während einige Basler Klöster sich gesamthaft ins Basler Bürgerrecht aufnehmen liessen, geschah dies bei einzelnen Geistlichen seltener. Das Domkapitel untersagte es seinen Kaplänen 1475 sogar.16 Klerus und Laien waren vielfach geschieden und zugleich eng verbunden: Viele Chorherren am Münster und bei St. Peter, aber auch Klosterbrüder und -schwestern entstammten der laikalen städtischen Aristokratie und seit dem 14. Jahrhundert auch den Haushalten einfacher Bürger. Die Basler Bevölkerungsstruktur war zwischen 1250 und 1530 von einem dynamischen Wandel geprägt und mit dem Aufstieg neuer Eliten verbunden. Der Blick auf die Namen zeigt, dass die Stadtbevölkerung in hundert Jahren nahezu vollständig ausgetauscht wurde.17 Das betraf auch die Aristokratie. Bei den Rittergeschlechtern und noch stärker bei den Achtburgern verschwanden ältere Namen und neue kamen hinzu.18 Sozialer Aufstieg war ebenso möglich wie sozialer Abstieg, und in Zeiten von demografischen Krisen war die Stadt grundsätzlich offen für Zuziehende. Einige stiegen rasant in die städtischen Eliten auf, in die Hohe Stube und sogar in die Ritterschaft. Die Konstante in dieser Dynamik bestand in der Abgrenzung der besseren Gesellschaft nach unten.
Die Grundlage für den Aufstieg lag oft im Handel und Geldgeschäft.19 Namen wie Zscheckenbürlin (ursprünglich Ceccaburra20) und Gallizian21 lassen erkennen, dass viele der Aufsteiger eingewandert waren, die genannten aus Italien. Wer in die Basler Aristokratie einheiraten konnte, hatte den Aufstieg geschafft, auch wenn gelegentlich an Turnieren des Adels die Standesschranke betont wurde. So geschehen 1436, als Basler Adlige in Schaffhausen Prügel bezogen, weil sie mit Bürgerstöchtern verheiratet waren (vgl. S. 144).22 Diese Belege sollen jedoch nicht vergessen lassen, dass der Aufstieg nur einer kleinen Minderheit gelang.
Den Aufsteigern standen Absteiger gegenüber. In der Aristokratie starb oft die männliche Linie und damit der Name aus. Andere Aristokraten zogen auf einen Sitz im Umland und hielten sich seltener in der Stadt auf.23 Städtische Adelshöfe gingen in bürgerliche Hand über.24 Dem sozialen Aufstieg konnte ein jäher Abstieg folgen. Das geschah dem Krämer und Kaufmann Anton Waltenhein, der 1497 hochverschuldet aus der Stadt floh. Dutzende von Gläubigern liessen ihre Forderung gerichtlich festhalten, hatten aber kaum Chancen, ihr Geld wieder zu erlangen. Waltenheins Flucht leitete das Ende eines Kaufmannsgeschlechts ein.25
Machtkämpfe und die Ratsverfassung
Der dynamische Wandel der Stadtbevölkerung ging einher mit einer veränderten Beteiligung verschiedener Gruppen am Stadtregiment. Dabei etablierte sich der städtische Rat als zentrale Institution. Anfänglich ein bischöfliches Beratungsgremium von Adligen, entwickelte er sich zur städtischen Obrigkeit unter der Dominanz der Zünfte – allerdings weder linear noch reibungslos, sondern geprägt von Machtkämpfen sowie von Aufständen und «Protestverhalten».26 Diese Ereignisse lassen sich als Kommunikation und Verhandlung über die Ordnung der Stadt verstehen. Mit grosser Regelmässigkeit erschütterten Unruhen, Aufstände und Verschwörungen die Basler Politik und Gesellschaft, ein klares Zeichen, dass bei Weitem nicht alle zufrieden waren mit der zunehmenden Macht jener, die Zugang zu politischen Ämtern hatten. Wenn der Rat von Unzufriedenen und Unruhigen erfuhr, griff er resolut ein und konnte vielfach die Eruption von Gewalt im Keim ersticken.
Im späten 13. und frühen 14. Jahrhundert dominierten bei den innerstädtischen Konflikten konkurrierende Adelsgruppierungen, die vor allem auf Verwandtschaft beruhten. Zweimal – 1271 und 1308 – wurden jeweils Gruppierungen vorübergehend aus der Stadt vertrieben, die Rückkehrer später aber wieder an der Macht beteiligt.27 Gegen Ende des 13. Jahrhunderts standen sich Gruppierungen gegenüber, welche die höchsten städtischen Ämter beanspruchten: Bürgermeister-und Oberstzunftmeisteramt. Der Kompromiss, beide Ämter abwechselnd zu besetzen, ebnete einem späteren Prinzip den Weg, nämlich der doppelten Besetzung jedes Amtes – einmal aktiv, einmal stillstehend.28
Unzufriedene aus anderen Bevölkerungsgruppen sind seit den 1380er-Jahren fassbar im Leistungsbuch, das die Verbannungsbeschlüsse des Rats registrierte.29 Mehrfach wurden Gruppen von offenbar organisierten Handwerksgesellen so bestraft; 1389 etwa sechs Schneiderknechte, 1397 neun Kürschnerknechte.30 Die erste innerstädtische Konfrontation zwischen Handwerkern und Rat ist aus dem Jahr 1402 überliefert.31 In verschiedenen Zünften, insbesondere der Schmiedezunft, verschworen sich Meister und einige Knechte mit dem Ziel, vors Rathaus zu ziehen und so Druck auf den Rat auszuüben. Die Messerschmiede stellten den grössten Anteil der Verschwörer und gaben dem Aufstand ihren Namen. Als der Rat von den Plänen Wind bekam, griff er schnell und hart ein. Die Verbannungsurteile lassen erkennen, dass die Aufständischen über die Finanzpolitik des Rats erzürnt waren; wobei Steuerbelastung und Münzpolitik übliche Zankäpfel in spätmittelalterlichen Städten waren. Daneben wird auch ein Ratsbeschluss von 1401 eine Rolle gespielt haben, der vorsah, die Zunftvorstände, die ‹Sechser›, künftig von den abtretenden Sechsern und nicht mehr von den Mitgliedern wählen zu lassen. Viele der am Aufstand Beteiligten bekleideten später politische Ämter.32 Aus einer heterogenen Gruppe von Unzufriedenen ragen sie als spätere Profiteure klar heraus und lassen erkennen, dass der Aufstand ein Verteilkampf um die Macht innerhalb der zünftischen Oberschicht war.
Schon 1410 eskalierte der nächste Konflikt. Die Inhaber der höchsten städtischen Ämter, denen man alle Arten von Machtmissbrauch vorwarf, wurden abgesetzt und verbannt.33 An ihre Stelle traten neue Kräfte, im Rat und in den Ratsausschüssen gewannen die Vertreter der Handelszünfte an Einfluss, ohne jedoch die alte Führungsschicht völlig zu verdrängen.34 Als Gegengewicht zu den alten Kräften im Rat wählten die Zunftvorstände einen ‹Ammeister› mit besonderen Machtbefugnissen.35 Der Konflikt ist als Gegensatz zwischen zünftischen Akteuren und dem Habsburg verbundenen Adel gefasst worden. So kam es, dass gemäss einer Chronik «alle edel lüte und die alten burger von der statt furent». Bei genauer Betrachtung der Gruppe, die Basel verliess, zeigt sich jedoch, dass es mitnichten die ganze Aristokratie war, sondern eine Gruppe, die verwandtschaftlich und wirtschaftlich eng vernetzt war.36 Die Konfliktlinien verliefen folglich quer durch die sozialen Schichten und lassen sich nicht als Gegensatz zwischen Zünften und Adligen interpretieren. Schon bald konnten sich die Parteien auf eine Rückkehr in die Stadt und den Rat einigen. Auch die Kompetenzen des Ammeisters wurden eingeschränkt und das Amt schliesslich abgeschafft.37
Das Jahr 1482 markiert den Höhepunkt einer unruhigen Phase, in der einmal mehr die Steuerpolitik zur Debatte stand, insbesondere eine neue Fleischsteuer, die 1475 aufgrund der finanziellen Belastung durch die Burgunderkriege eingeführt worden war.38 Ein weiteres Motiv war die Kritik am Vermögensgefälle. Für personifizierten Reichtum stand dabei der Oberstzunftmeister Heinrich Rieher. Der Sohn eines Einwanderers, seines Zeichens Färber, Wirt und Kaufmann, war binnen Kurzem in die städtische Elite aufgestiegen.39 Einige Metzger verschworen sich zu einem Mordanschlag auf den Rat, was aber wie 1402 schnell bekannt und vereitelt wurde. Die Hauptverdächtigen, zwei Brüder namens Bischof, flohen zum Grafen von Thierstein. Hans Bischof führte in der Folge mit Unterstützung des Grafen eine Fehde gegen die Stadt. Diese Verbindung mit Gegnern ausserhalb der Stadt machte den Aufruhr besonders gefährlich. Der Rat handelte für die Brüder Bischof deshalb günstige Vereinbarungen aus, liess dann aber einen der beiden ermorden.40 Mit den Brüdern Bischof hatten erneut Angehörige der zünftischen Oberschicht versucht, sich eine stärkere Machtposition zu verschaffen. Zu diesem Zweck hatten die Verschwörer ein Bündnis mit dem Bischof erwogen, aber auch die Möglichkeit, den Grafen von Thierstein als neuen Stadtherrn einzusetzen. Offenbar sahen sie darin keinen Widerspruch zu ihrer Identität als Basler Bürger. Der Sturz einflussreicher Aufsteiger sorgte in den 1490er-Jahren gleich zweimal für Aufregung. 1493 wurde Ulrich Meltinger, Kaufmann und Zunftmeister der Schlüsselzunft, verdächtigt, als Pfleger des Siechenhauses St. Jakob Gelder unterschlagen zu haben, und aus dem Rat ausgeschlossen.41 Nur zwei Jahre später traf es den Oberstzunftmeister und Inhaber weiterer Ämter, Heinrich Rieher. Während er fliehen konnte, wurde einer seiner Söhne hingerichtet.42 In beiden Fällen waren es nicht mehr die adligen Bürgermeister, sondern zünftische Kaufleute, die als zu dominant wahrgenommen wurden.
Innerstädtische Konflikte verliefen oft quer durch Rat und Zünfte und die städtische Gesellschaft insgesamt, was heisst, dass soziale Mobilität dafür sowohl Auslöser wie auch Folge sein konnte.43 Oft mischte auch der Bischof mit. 1411 wehrte er sich (vergeblich) gegen den Ammeister, indem er keinen Rat einsetzte – ein Druckmittel, auf das er wiederholt zurückgriff. Versuche, die bischöfliche Position zu stärken, kamen aber auch aus der Stadtbevölkerung, etwa als 1481 die Schneiderzunft ihren Zunftbrief durch den Bischof bestätigen liess, was zuletzt im 14. Jahrhundert üblich gewesen war.44 1483 ernannte der Bischof einen als Störenfried bekannten Basler Wirt ohne Bürgerrecht zum Oberstzunftmeister – eine reine Provokation und letztlich wirkungslos, denn der Nominierte trat das Amt nicht an.45 Das politische System insgesamt wurde bei alldem kaum infrage gestellt. Trotz konstanter Unruhe verliefen die Konflikte in Basel deshalb insgesamt eher weniger blutig als in anderen Städten. Die Ursprünge des Basler Rats sind kaum zu klären. Ein consilium curie, ein Rat am Hof des Bischofs, existierte vermutlich schon im 12. Jahrhundert. Einen Rat, der ohne Zustimmung des Bischofs zusammentrat, verbot Kaiser Friedrich II. im Jahr 1218.46 Ab 1225 lässt sich mit Unterbrüchen ein vom Bischof eingesetzter Rat belegen, um 1250 ein eigener städtischer Haushalt – Ansätze einer vom Bischof unabhängigen Instanz.47 Zunächst bestand der Rat aus Rittern und weiteren aristokratischen Bürgern, den Achtburgern. Im 13. Jahrhundert wurde es üblich, dass abtretende Ratsherren nach einem Jahr wiedergewählt wurden. Mit diesem Turnus gab es je eine regierende Ratshälfte und eine stillstehende, die jedoch am Tagesgeschäft beteiligt war.
Schon 1305 hatte der Bischof dem adligen Bürgermeister einen Oberstzunftmeister zur Seite gestellt. Die älteste erhaltene Handfeste, die Stadtrechtsurkunde, stammt von 1337 und sah neu die Aufnahme von Zunftsratsherren vor.48 Deren Anzahl wurde erst 1357 mit der Zahl der inzwischen fünfzehn Zünfte gleichgesetzt – jede Zunft stellte einen Ratsherrn.49 Die Zunftvertreter wurden allerdings nicht in den Zünften gewählt, sondern wie der restliche Rat von einem speziell eingesetzten Gremium, den ‹Kiesern›. Dieses war deutlich aristokratisch ausgerichtet und stand dem Bischof nahe. Die nächste Veränderung der Ratszusammensetzung erfolgte 1382 mit der Ergänzung des Rats um die fünfzehn Zunftmeister. Diese «Umwälzung» fand kaum Eingang in die zeitgenössischen Dokumente, wurde vielleicht gar nicht als solche empfunden.50 Auch zwischen den städtischen Unruhen und den Anpassungen der Ratsverfassung lassen sich kaum Zusammenhänge erkennen. Die zunehmende Beteiligung der Zünfte am Regiment lag allerdings im Interesse der Bischöfe, die damit der städtischen Aristokratie etwas entgegensetzen konnten.51 Angesichts der Wahl der Zunftvertreter durch die Kieser lässt sich auch ihre zahlenmässige Überlegenheit nicht als deutliche Machtverschiebung in Richtung der Zünfte deuten – und schon gar nicht als eine Art Demokratisierung der Stadtregierung.52
Bürgermeister und Räte blieben oft lange Jahre im Ämterturnus, was finanzielle Unabhängigkeit voraussetzte.53 Mit der Beteiligung der Zünfte bildete sich neben der älteren Führungsschicht eine neue, die ebenfalls zur Aristokratie gezählt werden kann. Der Kreis der Ritter und Achtburger hingegen unterschritt immer öfter die vorgesehene Zahl.54 Die neue Führungsgruppe, in der die reichen Vertreter der Handelszünfte dominierten, verdrängte die ältere, insbesondere die adlige, zunehmend. 1502 erwarb der Oberstzunftmeister Peter Offenburg, Enkel von Henman Offenburg und erst in dritter Generation der Aristokratie zuzurechnen, die Ritterwürde und übernahm anschliessend den vakanten Bürgermeisterposten.55 1516 wurde mit dem Wechsler Jakob Meyer zum Hasen der erste Vertreter der Zünfte Bürgermeister; er war der letzte, der vom Bischof eingesetzt wurde.56 Mit seinem Reichtum und als Besitzer eines Schlosses in Gundeldingen war Meyer allerdings trotz seiner bürgerlichen Herkunft von einem ‹alten› Aristokraten kaum zu unterscheiden.
1521 schliesslich beschloss der Rat, sich vollends vom Bischof zu lösen. Im neuen Wahlverfahren bestimmte der abtretende Rat seine Nachfolge selbst in Kooptation. Ritter und Achtburger gehörten dem Rat nicht mehr an, sondern nebst Bürgermeister und Oberstzunftmeister nur noch je fünfzehn Zunftratsherren und Zunftmeister – ab diesem Zeitpunkt war der Basler Rat ein ‹Zunftregiment›.57 Eine neue Aristokratie hatte sich durchgesetzt und dominierte in den Ratsausschüssen die Basler Politik, insbesondere im Dreizehnergremium, das laufend mehr Kompetenzen an sich zog.58 Es gab also zwei gegenläufige Tendenzen: einerseits die breitere Abstützung des Rats in der (zünftischen) Bevölkerung – aktive und stillstehende Ratsherren gerechnet, umfasste er 88 Personen – und andererseits eine Konzentration der Macht in der neuen Führungsgruppe, die sich dann im Verlauf des 16. Jahrhunderts immer stärker abschloss.59
Im späten 14. Jahrhundert entstand mit dem Grossen Rat, der über Entscheide von grösserer Tragweite beriet, eine Institution, die Zunftvorstände und Amtsträger einbezog und mit rund 250 Mitgliedern einen ansehnlichen Anteil der männlichen Bürgerschaft versammelte. Mangels geeigneter Räume im Rathaus tagte der Grosse Rat in Klöstern, oft bei den Augustinern. Seine Machtbefugnis blieb beschränkt, weil das Recht, ihn einzuberufen, beim Kleinen Rat lag.60
Schon im 14. Jahrhundert begann der Rat, einzelne Geschäfte jeweils bestimmten Ratsherren, Boten genannt, zuzuweisen.61 Aus diesen vom Grossen Rat eingesetzten Ausschüssen62 entstanden mit der Zeit feste Gremien, die sich bestimmter Themen annahmen. Eine klare Trennung der Kompetenzen gab es allerdings nicht, und so ist es nicht überraschend, dass die Ausschüsse ihre Bezeichnung von der Anzahl abgeordneter Ratsherren erhielten.63 Zum Beispiel hatten die Siebner eine Aufsichtsfunktion über die Stadtfinanzen, wurden aber im Verlauf des 15. Jahrhunderts von den Dreiern abgelöst, die sich zum wichtigsten Organ der Finanzverwaltung entwickelten. Die Ausschüsse für Aussenpolitik und Kriege hiessen zunächst ‹Heimlicher› – als Kriegsrat in Krisensituationen war Geheimhaltung besonders wichtig. Im 15. Jahrhundert übernahmen die Dreizehner diese Rolle und etablierten sich zur eigentlichen Regierung in der Regierung.64
Kleinbasel hatte bis 1392 einen eigenen Rat um den Schultheissen und wie Grossbasel ein Gericht für baurechtliche Angelegenheiten. Nach dem Kauf Kleinbasels durch die Stadt wurde der Rat aufgehoben, die gerichtlichen Instanzen jedoch blieben bestehen und ermöglichten dem neuen Stadtteil, eine gewisse Eigenständigkeit zu bewahren.65
Zwischen Marktplatz und Münsterhügel
Die Entmachtung des Basler Bischofs im Jahr 1521 erfolgte, als der Rat schon viele Rechte übernommen und sich neue Kompetenzen erschlossen hatte. Bis zum Ende des 15. Jahrhunderts hatten die Bischöfe ihre Macht halten können, indem sie Interessen fein austarierten und Kompetenzen geschickt verteilten. Das wurde auch über kommunikative Prozesse und repräsentative Rituale gestützt, unter denen die Ratsbesetzung zentral war. Sie setzte die Bischöfe und Räte gemeinsam in Szene – und zwar ganz konkret zwischen zwei physischen Polen der Macht, dem Rathaus am Marktplatz und dem Bischofshof auf dem Münsterhügel. Eines der wichtigsten Rechte eines Stadtherren bestand darin, Steuern einzuziehen. Es ist für Basel erstmals im 12. Jahrhundert belegt. Im 13. Jahrhundert wurde das sogenannte Ungeld wichtiger, das man heute als indirekte oder Konsumsteuer bezeichnen würde. Schon um 1250 konnte der Rat mit Einwilligung des Bischofs ein Ungeld auf Wein einziehen.66 1317 forderte der Rat Ungeld auch vom Domkapitel, das sich jedoch auf die Steuerfreiheit der Geistlichkeit berief – ein Konflikt, der jahrzehntelang schwelte.67 Ein königliches Privileg zum Einziehen von Steuern erhielt der Rat erst 1431, als er dies längst unangefochten praktizierte. Nur eine wenig ertragreiche Steuer blieb beim Bischof, der jährlich zu zahlende Martinszins von vier Pfennig pro Hofstatt in der inneren Stadt.68
Viele Rechte des Bischofs gelangten in Form von Verpfändungen an die Stadt, das heisst, die Stadt erhielt die Rechte als Pfand im Gegenzug für Darlehen an den Bischof.69 1373 gingen so Münzrecht und Zölle an den Rat, 1385 mit den Schultheissenämtern von Gross- und Kleinbasel die zivile Gerichtsbarkeit. Dazu kamen verpfändete Herrschaftsgebiete. Alleinige Ratssache war ab 1362 der Bau der Stadtmauer, im Gegensatz zur früheren Zeit (vgl. Stadt.Geschichte.Basel, Bd. 2, S. 158–163). Auch die symbolisch wichtige Einsetzung der Zünfte ging im Verlauf des 14. Jahrhunderts in die Kompetenz des Rats über. 1361 bestätigte der Rat die Zunft zum Goldenen Stern und gliederte um 1365 die Rebleute ins Zunftwesen ein. Der Bischof protestierte bei Kaiser Karl IV., der mit einem scharfen, aber folgenlosen Schreiben reagierte.70 Parallel dazu, dass der Rat bestehende Kompetenzen sukzessive an sich brachte, übernahm er unwidersprochen neue Aufgaben. Gilt deshalb, was Rudolf Wackernagel meinte: «Der alte Stadtherr war zum Nachbar geworden»?78 Diese Formulierung bezog sich nicht zuletzt auf die Tatsache, dass die Bischöfe sich seltener in Basel aufhielten und stattdessen Residenzen in Pruntrut (Porrentruy) und Delsberg (Delémont) errichteten. Allerdings wählten die Bischöfe den Rat auch als Pfandnehmer, um die Beziehung zu diesem zu verstärken, und umgekehrt sprang der Rat dem Bischof gerne bei, wenn es darum ging, Herrschaftsansprüche von gemeinsamen Rivalen zurückzubinden, etwa Solothurn oder Habsburg.79 Ausserdem waren die vom Bischof erpfändeten Ämter und Rechte dem Rat nicht sicher, eine Rückerstattung der Darlehen nicht ausgeschlossen. Um 1480 versuchte Bischof Kaspar zu Rhein eine solche Rückerstattung in einem Schiedsverfahren vor dem Kaiser zu erwirken, liess 1481 gar 2000 Goldgulden bei einem Basler Wechsler hinterlegen und verlangte, die Schultheissenämter sollten ihre Urkunden herausgeben. An Städten wie Mainz und Strassburg sah er, wie der alte Stadtherr wieder die volle Macht übernahm.80 Der Rat konnte nur auf Zeit spielen, das aber mit Erfolg. Im Vertrag von Baden gingen 1585 alle Pfänder endgültig an den Rat, der dafür noch einmal viel Geld aufwarf und wie so oft einen Konflikt mit Geld löste.81 Als Stadtherr stellte jeder neue Basler Bischof bei seinem Amtsantritt eine Handfeste aus und bestätigte damit das bestehende Recht. Als Handfeste werden ganz allgemein Urkunden bezeichnet, besonders jedoch solche, die verfassungsrechtliche Bestimmungen enthielten. Das älteste erhaltene Exemplar stammt aus dem Jahr 1337.82 Weil aber der Aussteller, Bischof Johann Senn von Münsingen, seine Vorgänger bis zurück zu Heinrich von Neuenburg in den 1260er-Jahren erwähnte, liegt es nahe, dass auch der Inhalt auf diese Zeit zurückgeht. Die wichtigste Bestimmung der Handfeste war, dass der Bischof der Stadt Basel jedes Jahr einen Rat einsetzte. Dieses Zeremoniell war ein bedeutsames Ereignis im politischen Kalender, das jedes Jahr von Neuem den Bischof als Stadtherrn inszenierte – ein typischer Fall von symbolischer Kommunikation. Welche Urkunden bei diesem Ritual im 15. Jahrhundert verlesen wurden, belegt die Verschiebung der Machtverhältnisse. Dazu zählte einerseits die weitgehend statische, vom Bischof erteilte Handfeste. Andererseits wurden bei der Ratseinsetzung auch die kaiserlichen Privilegien verlesen, die über die Jahre laufend an Inhalt hinzugewannen. Die Verlesung all dieser Dokumente akzentuierte das zunehmende Gewicht des Rats, der traditionelle Rahmen rückte den Konsens aller Beteiligten über die bischöfliche Oberherrschaft ins Zentrum.83 Mehr als einmal war die Handfeste umstritten. Nach dem Tod des Bischofs Johann Senn von Münsingen 1365 nutzte der Rat die Sedisvakanz (den unbesetzten Bischofsstuhl) zur Errichtung neuer Bestimmungen, gegen die sich das Domkapitel wehrte. Der neugewählte Bischof Johann von Vienne stellte sich auf die Seite des Kapitels und verweigerte die Erteilung der Handfeste, worauf der Rat sich selbst konstituierte und einen Achtburger zum Bürgermeister ernannte. Erst nach langen Verhandlungen und Druck des Kaisers auf den Rat wurde eine Lösung gefunden, die weitgehend dem Status quo entsprach.84 Als der Rat 1502 beim Amtsantritt von Christoph von Utenheim forderte, die Handfeste an die gewandelten politischen Verhältnisse anzupassen,85 löste dies einen längeren, ausführlich dokumentierten Konflikt aus: Botengänge zum Bischof, Verhandlungen mit einem Ausschuss der Hohen Stube, Einberufungen der Räte.86 Erst 1506 wurde eine neue Handfeste verlesen, welche die Zugehörigkeit Basels zur Eidgenossenschaft bestätigte.87 Für eine blosse sinnentleerte Zeremonie hätten beide Seiten diesen Aufwand nicht auf sich genommen. Gerade weil Herrschaftsrechte nicht im heutigen Umfang ausformuliert und kodifiziert waren, hatten Inszenierungen wie die Ratseinsetzung einen so hohen Stellenwert.
Bischof Johann von Fleckenstein erwirkte 1423, dass sein Einzug in Basel mit einem prächtigen Empfangsritual, einem adventus, gefeiert wurde. Doch gleichzeitig bestätigte er die Privilegien des Rats. Rituelle Darstellung der Bischofsherrschaft und städtische Unabhängigkeit schlossen sich also nicht aus.88 Als Machtverlust lässt sich auch nicht interpretieren, dass im Verlauf des 15. Jahrhunderts die Bischöfe für die Ratseinsetzung nun öfter Stellvertreter schickten, die an ihrer Statt Präsenz zeigten.89 Die städtischen Rechnungsbücher zeigen auf, wie oft Boten für Verhandlungen an den bischöflichen Hof gesandt wurden.90 Und so blieb die Handfeste von zentraler Bedeutung für Basel,91 bis sie der Rat 1521 kurzerhand und einseitig für nichtig erklärte und somit den Bischof als Stadtherren absetzte. Er tat dies im neuen Selbstbewusstsein als eidgenössische Obrigkeit und in der ersten Sitzung im Grossratssaal des neu erbauten Rathauses.92 Nebst Bischof und Rat war auch das Domkapitel ein wichtiger Akteur in der Basler Politik.93 In vielfältigen Konfliktkonstellationen trat das Kapitel mal aufseiten des Bischofs gegen den Rat auf (etwa im Konflikt um Ungeld oder bei der Bischofseinsetzung 1365), geriet aber wiederholt auch in Opposition zum Bischof. Dies war besonders der Fall, als im Domkapitel des 14. Jahrhunderts habsburgische Adlige dominierten, während die Päpste in Avignon französischsprachige Bischöfe installierten.94 Zuweilen versuchte das Kapitel, einen Gegenbischof einzusetzen, scheiterte dabei aber meist, trotz Unterstützung des Rats.95 Der Bischof hingegen stützte sich bei seinen Konflikten mit dem Klerus gerne auf den Rat, wie etwa 1305, als er sämtlichen Klerikern verbot, in Basel Waffen zu tragen, und die Kontrolle des Verbots an Bürgermeister und Oberstzunftmeister übertrug.96 Der Zusammenarbeit zwischen Bischof und Rat und dem steigenden Einfluss aus den Reihen der Zünfte begegnete das Domkapitel 1337 mit dem Beschluss, nur noch Adlige aufzunehmen, und begründete das mit dem Schaden, den die Beteiligung der Bevölkerung an der Macht anrichte.97
Auch im Mit- und Gegeneinander von Kapitel, Bischof und Rat waren rituelle Handlungen wichtige Medien, um Autorität und Konsens zu vermitteln.98 Alle drei Parteien gemeinsam brachten 1347 die Überführung von Reliquien des heiligen Kaiserpaars Heinrich und Kunigunde nach Basel zustande – ein demonstratives Zusammengehen. Die heiligen Objekte wurden in der Folge mit der Inszenierung der Ratseinsetzung verknüpft.99 Rat, Bischof und Domkapitel waren verschiedene Pole in der Auseinandersetzung um die Macht, Autoritäten mit begrenzten, stets aufs Neue verhandelten Kompetenzen. Ihrer aller Teilhabe am städtischen Regiment demonstrierten sie in kommunikativen Prozessen und herausgehobenen symbolischen Handlungen. Die Frage, wer nun genau der Stadtherr war, wird damit hinfällig.
Die Stadt ordnen
Der Blick auf die städtische Ordnung erschöpft sich nicht in der Frage nach den mächtigsten Akteuren. Ordnung zu schaffen und durchzusetzen bedingte im städtischen Raum vielfache Grenzziehungen. Grenzen sind dabei nicht einfach als trennende Elemente zu verstehen, sondern eher als Kontaktzonen, an denen sich zeitgenössische Vorstellungen von gesellschaftlicher und räumlicher Gliederung manifestierten – Vorstellungen, die von latent drohender Unruhe infrage gestellt wurden. Die offensichtlichste Grenze der Stadt bildete die Stadtmauer, die im 13. und 14. Jahrhundert erneuert und erweitert wurde. Die bewachten Stadttore waren die physischen Scharniere zwischen der Stadt und ihrer Umgebung. Die räumliche Gliederung der Stadt beschränkte sich jedoch nicht auf diese eine Grenze. Die Gleichzeitigkeit von Abgrenzung und Durchlässigkeit gilt auch für die Grenzen, die das Innere der städtischen Gesellschaft durchzogen. Der Stadtfrieden von 1286 ist ein gutes Beispiel für die Gleichzeitigkeit von Personenverband und Territorialprinzip, denn er hatte Geltung über «die rittere vnd die edeln livte vnd die burger von basele vnd ir aller hvs gesinde vnd swer [wer] zebasele in der stat oder in den vorsteten seshaft ist».100 Haftbar war, wer eine Wundtat beging «in der stat oder in den vorsteten oder an dem blazze [Petersplatz101] oder ze kolahvser [Kohlenberg] oder an den steinen innewendig den hvsern».102 Schon hier bestand folglich eine räumliche Beschreibung des Rechtsgebietes.
An den Toren der Stadtmauer entschieden städtische Wächter, wer in die Stadt durfte. Wenn diese abends geschlossen wurden, grenzte sich Basel nach aussen ab, zunächst mit den älteren Mauern nur die Kernstadt, ab dem späten 14. Jahrhundert dann auch die Vorstädte. Spätestens ab 1392 war die Mauerbewachung eine Aufgabe der Zünfte, die je einen Abschnitt zugeteilt bekamen. Damit war ein bedeutender Teil der Stadtbevölkerung an dieser Praxis beteiligt, entweder direkt oder mittels Stellvertretern.103 Diese mit beträchtlichem Aufwand hergestellte Abgrenzung war aber im Alltag hinderlich, weil viele Basler:innen ihre Gärten ausserhalb der Mauern und im Mauergraben hatten oder Zugang zum Rhein suchten. Entsprechend gab es kleine Türen, insbesondere zum Rhein hin – und immer wieder Bestrebungen, diese zuzumauern.104 Für die Definition von Rechtsräumen relevanter als die Mauern waren andere Grenzen, die Basel ringförmig umgaben.105 Die Kreuzsteine markierten an den Ausfallstrassen den ersten Ring, in welchem das Friedensgebot und die städtischen Mandate galten. Die Kreuzsteine markierten auch das Gebiet, das Verbannte nicht betreten durften – zum Teil noch mit einer Ergänzung, wie viele Meilen ausserhalb sie bleiben mussten.106 Der nächste Ring um die Stadt war seit 1386 und dem Erwerb der Vogtei dem Rat unterstellt. Es handelt sich um das als ‹Zwing und Bann› bezeichnete Gebiet der Gerichtshoheit und damit auch das eigentliche Herrschaftsgebiet. Genau umschrieben war die Bannmeile als äusserster Ring, innerhalb dessen der Bischof den Frieden und freies Geleit garantierte – nur ausserhalb war Basler Bürgern das Führen einer Fehde erlaubt. 1491 brachte der Rat die Bannmeile unter seine Kontrolle.107
Die Bannmeile war als eigentliche Aussengrenze Basels am genauesten festgelegt, doch brauchte es fortlaufende Bemühungen, um den Verlauf zu festigen. Das geschah zum einen durch das Setzen von Marchsteinen. Ausserdem sollten wiederholte Begehungen das Wissen um den Grenzverlauf sichern. Solche fanden seit dem 14. Jahrhundert mit einer grossen Zahl von Beteiligten statt. Die Älteren erinnerten sich an frühere Begehungen, an konkrete Grenzziehungen bei der landwirtschaftlichen Nutzung oder anlässlich von Konflikten. Ebenfalls dabei waren Kinder, die später wiederum zu Zeugen wurden.108
Die Rechtsräume Kleinbasels waren ähnlich strukturiert wie diejenigen in Grossbasel und wurden nach dem Kauf der kleinen durch die grosse Stadt 1392 integriert. Innerhalb der Stadt ergaben sich schliesslich Grenzen aus der Zugehörigkeit zu verschiedenen Kirchgemeinden. Die Zugehörigkeit zu einem Kirchspiel führte Menschen aus verschiedenen Schichten in der Kirche zusammen, zugleich nutzte auch die städtische Verwaltung diese Einteilung, etwa wenn sie die Steuerlisten nach Kirchspiel anlegte. Die praktische Bedeutung der spirituellen Grenzen zeigt sich 1470 im Fall eines Maurers. Dieser wehrte sich gegen den Vorwurf, den Tag des Kirchenpatrons nicht zu heiligen, mit dem Umstand, dass die von ihm am Ulrichstag beschäftigten Maurer zwar aus dem Kirchspiel St. Ulrich stammten, aber in anderen Kirchspielen tätig gewesen seien. Er konnte mit dieser gewitzten Argumentation den angedrohten Kirchenbann abwenden.109
Weitere Grenzen waren nicht räumlicher, sondern sozialer Art. In mittelalterlichen Städten war ein relativ grosser Teil der Bevölkerung armutsgefährdet, schlug sich zwar im Alltag durch, geriet jedoch im Fall steigender Lebensmittelpreise – was immer wieder geschah – in ernste Probleme. Diese Working Poor waren in die Stadtgemeinschaft zwar integriert, trotzdem konzentrierten sich ihre Wohnorte auf periphere Gebiete in der Kernstadt und vor allem auf gewisse Vorstädte.110
In den christlichen Vorstellungen von Nächstenliebe war Armut nicht negativ bewertet, und Arme erfüllten als Empfänger von Almosen einen Zweck für die reichen Spender:innen. Die Obrigkeiten spätmittelalterlicher Städte sahen aber im Bettel zunehmend eine Bedrohung für das Gemeinwesen. 1429 erliess der Basler Rat die älteste erhaltene Bettelordnung – unter anderem war der Bettel im Münster während der Messe verboten. Der Rat bediente sich ausserdem der sich zunehmend verbreitenden Unterscheidung zwischen den wirklich Bedürftigen und denjenigen, die eigentlich arbeitsfähig waren.111 Diese ‹starken› Bettler nahm später der Basler Humanist Sebastian Brant in seinem ‹Narrenschiff› satirisch aufs Korn.
Die Armenfürsorge war zunächst keine Aufgabe des Rates, sondern wurde von den Klöstern wahrgenommen. Auch das städtische Heilig-Geist-Spital war eine geistliche Institution. Es finanzierte seine Tätigkeit über Almosen und die testamentarischen Vergaben reicher Baslerinnen und Basler – die erhaltenen Testamente zeigen eine grosse Spendenbereitschaft.112 Seit dem späten 14. Jahrhundert setzte der Rat weltliche ‹Pfleger› (Verwalter) als Aufseher ein. Damit übernahm er zunehmend die Kontrolle und konnte dafür sorgen, dass fremde Arme möglichst abgewiesen wurden. Die Spitäler und sogar die eigentlich für arme Durchreisende gegründete Elendenherberge gingen ausserdem dazu über, die Altersversorgung von Bürger:innen zu übernehmen, die sich dort eine Pfründe kauften, womit sie sich vom ursprünglichen Zweck kurzfristiger Beherbergung und Pflege entfernten.113 Die Abschottung vor dem Fremden und dem Aussen, die sich in der Armuts-und Bettlerpolitik erkennen lässt, akzentuierte sich auch in der Kriegsnot. Als 1444 französische Söldner (Armagnaken) plündernd durch das Basler Umland zogen, verordnete der Rat, dass ohne das Wissen von Bürger- und Zunftmeister niemand Fremde beherbergen dürfe.114
Mit diesen Abschliessungstendenzen kontrastierte die städtische Migrationspolitik. Die Pestepidemien hatten seit Mitte des 14. Jahrhunderts grosse Lücken in die Stadtbevölkerung gerissen, gleichzeitig war die Stadt attraktiv für Zuwandernde und beherbergte viele Nichtbürger:innen. Seit dem 14. Jahrhundert lässt sich nachweisen, dass Männer ohne Bürgerrecht mit diesem belohnt wurden, wenn sie an Kriegszügen der Stadt teilnahmen. Bis Ende des 15. Jahrhunderts dominierte dieser Weg zum Bürgerrecht gegenüber dem Kauf.115 Die Neuaufnahme von Bürgern ging im 15. Jahrhundert tendenziell zurück und wurde seit dem 16. Jahrhundert restriktiv gehandhabt.116 Die Neubürgerinnen und Neubürger kamen aus dem ganzen deutschsprachigen Raum, mit einem deutlichen Schwerpunkt im Elsass und süddeutschen Gebieten, während die Eidgenossenschaft als Herkunftsregion etwas weniger wichtig war.
Die für die Stadt konstitutive und für die Menschen der Zeit im Wortsinn offensichtliche Stadtmauer war also nicht die einzige Grenze, die den Basler Raum und die Basler Gesellschaft strukturierte. Symbolisch steht sie für Abgrenzung und gleichzeitig für eine kontrollierte Offenheit, für die Ränder und Grenzen als Kontaktzonen. Eine Perspektive von obrigkeitlicher Abgrenzung, die von unten unterlaufen wurde, zeigt sich dabei als zu einseitig. Auch die Obrigkeit war sich bewusst, dass die Stadt zum Basler Umland hin offenbleiben musste und kannte die gegenseitigen Abhängigkeiten. Sie sorgte vor allem dafür, dass im Austausch mit dem Umland die städtische Dominanz erhalten blieb. In der dichter werdenden Überlieferung nach dem Erdbeben von 1356 tritt der Rat immer deutlicher als die Instanz hervor, die das Zusammenleben in der Stadt regelte und ihre Politik mit dem ‹gemeinen Nutzen› begründete. Für den Rat waren städtischer und gemeiner Nutzen weitgehend deckungsgleich, unterschieden sich aber vom Nutzen des Bischofs.117 Seine Autorität bezog der Rat nicht nur über die Einsetzung durch den Bischof, sondern über den jährlich zu leistenden Eid der Einwohner. Dabei bemühte sich der Rat, möglichst alle in Basel wohnhaften Männer zur Teilnahme am Schwörtag zu verpflichten, schon im frühen 15. Jahrhundert ausdrücklich auch die Hintersassen, also die Ansässigen ohne Bürgerrecht.118 Die Schwurgemeinschaft erweiterte sich so in einer territorialen Logik, die alle Bewohner des Stadtgebiets einband.119 Wer einer Zunft oder Stube angehörte, legte den Eid im Treffpunkt der Gesellschaft ab. Diese Aufteilung der Schwörenden unterstrich die korporative Zugehörigkeit, erleichterte gleichzeitig die Kontrolle und erhöhte den sozialen Druck zur Teilnahme. Gerade das machte die Eidesverweigerung zu einer Möglichkeit des Protests. 1402 verweigerten im Kontext der Verschwörung der Messerschmiede einige Bürger den Eid und wurden deshalb belangt.120
Untrennbar zur Ordnung der Stadt gehörte der Stadtfrieden. Einen solchen gewährte erstmals König Rudolf von Habsburg im Jahr 1286. Die Rechte des Bischofs und seines Schultheissengerichts waren vorbehalten, aber der Rat erhielt eigene Kompetenzen bei der praktischen Durchsetzung des Friedens. Das königliche Privileg legte Strafen für Verwundung und Totschlag fest, die bestätigt wurden im Einungsbrief von 1339, den der Rat mit Zustimmung des Bischofs erliess.121 Der Stadtfrieden regelte auch das Tragen von Waffen und Rüstungen und verbot das kriegerische Austragen von persönlichen Konflikten – wer nicht davon absehen wollte, musste die Stadt verlassen und auf das Bürgerrecht verzichten. Mit diesen für die Zeit typischen Regeln versuchte Basel wie andere Städte, Selbstjustiz und Fehden zu unterbinden und Konflikte vor die städtischen Gerichte zu bringen. Ausgenommen davon war der Klerus, der den kirchlichen Autoritäten unterstellt blieb und dem ein eigener, wenn auch sehr ähnlicher Einungsbrief galt.122
Ab dem frühen 15. Jahrhundert verzeichnete das sogenannte Rufbuch Ordnungen und Mandate des Rats, die öffentlich verlesen – ausgerufen – wurden und mit denen der Rat der Bevölkerung konkrete Verhaltensweisen vorschrieb. Die meisten Mandate betrafen Epidemien wie die Pest, Krieg und Hunger – Strafen Gottes, die der Rat mit gottgefälligem Verhalten vermeiden wollte.123 Beim Evozieren der göttlichen Strafe nahm der Basler Rat gar eine Pionierstellung ein.124 Besonders viele Mandate stammen aus der Zeit des Konzils. Die Vielzahl der Gäste liess die Lebensmittelpreise und Mieten steigen, wozu schon 1432 Regelungen getroffen wurden.125 Zugleich sah der Rat in den vielen fremden Besucher:innen eine Gefahr für die lokalen Sitten, wollte diese bekräftigen und wohl auch neu fassen.126
In den Jahrzehnten zwischen 1415 und 1460 regelte der Rat das Tragen von Waffen, verbot das Spielen und Fluchen sowie das offen gelebte Konkubinat, schränkte das nächtliche Umherstreifen, brauchtümliches Treiben und das Feiern von Festen ein, hielt zur Heiligung der Feiertage an und zur Sauberhaltung von Gassen und Brunnen – vieles davon immer wieder.127 Auch die Kleidung reglementierte der Rat. 1469 verbot er den «hantwergluten und dienstknechten» üppige Kleidung und lange Schnabelschuhe, also luxuriöse Kleidung.128 1497 setzte er zum Zweck allgemeiner Reformen eine Neunerkommission ein, die auch das Verhältnis zum Bischof klären sollte. Die ausgearbeitete Ordnung, später ‹alte Reformationsordnung› genannt, bündelte viele zuvor einzeln erlassene Regelungen.129 Diese gesetzgeberische Tätigkeit bezweckte nicht nur die Disziplinierung der Bevölkerung, sondern diente auch der Selbstbehauptung als Obrigkeit – wer Gesetze machen kann, demonstriert seine Herrschaft.130
Die Tätigkeit der Gerichte wurde ab dem späten 14. Jahrhundert in Gerichtsordnungen geregelt, wobei der Fokus auf den Amtseiden des Gerichtspersonals und auf Verfahrensfragen lag, dagegen nicht auf der Sammlung von Rechtssätzen.131 Zuweilen sind die Belege für die Bestrafung von Vergehen älter als entsprechende schriftliche Normen, zum Beispiel im Falle der Blasphemie, die schon 1364 in einem Urteil geahndet wurde.132 Noch 1537 stellte der gelehrte Jurist Bonifacius Amerbach fest, es gebe in Basel keine umfassende Ordnung des Rechts.133 Im Nebeneinander von Gewohnheitsrecht und schriftlichem Recht urteilten die Urteilssprecher nach ihrem Rechtsempfinden. Weniger schriftliche Aufzeichnungen als vielmehr die Praxis an den Gerichten sorgte für die Weitergabe von Rechtswissen. Die Gerichtslandschaft in Basel war vielgestaltig. Verstösse gegen den Stadtfrieden und die Mandate ahndeten nebst Rat und Vogt bei weniger schweren Fällen die sogenannten Unzüchter.134 Städtische Amtsträger waren seit spätestens 1411 verpflichtet, ihnen bekannte Vergehen zu melden.135 Daneben bestanden kirchliche Gerichte, nicht nur am Bischofshof. Bei Vergehen ihrer Mitglieder hatten auch Gesellschaften, insbesondere die Vorstadtgesellschaften und Zünfte,136 gerichtliche Kompetenzen.
Die wichtigsten Quellen zur Durchsetzung des Strafrechts sind die Leistungsbücher, die Verbannungsstrafen festhielten.137 Wie oft daneben Körperstrafen, darunter die Todesstrafe, angewandt wurden, lässt sich nicht feststellen, weil die Akten des dafür zuständigen Vogtgerichts im 19. Jahrhundert zum Heizen gebraucht wurden.138 Gewaltanwendung in Konflikten war über alle Schichten der Gesellschaft verbreitet,139 nur wer zu weit ging, musste eine Strafe gewärtigen. Von einer hohen Dunkelziffer ist auch bei anderen Delikten auszugehen, etwa bei den Verstössen gegen die Sittengebote (die vielen Wiederholung der Gebote sind ein Hinweis darauf) und bei Gewalt gegen Frauen.140
Dabei sind Gerichte nicht nur als Disziplinierungsinstanzen von oben zu sehen, denn wie sich bei der zivilen Gerichtsbarkeit nachweisen lässt, wurden sie auch von der Bevölkerung genutzt. Je nach Zugehörigkeit zu verschiedenen Körperschaften konnten Mitglieder ihre Gesellschaften als Gerichte anrufen.141 Auch die geistliche Gerichtsbarkeit nahm, insbesondere bei Schuldstreitigkeiten, nicht nur der Klerus in Anspruch.142 In allem wurden die verschiedenen Gerichte weniger konkurrierend, sondern eher komplementär beigezogen. Am dichtesten ist die Überlieferung beim Grossbasler Schultheissengericht, das im 14. Jahrhundert zur wichtigsten Gerichtsinstanz wurde.
Die zunehmenden Ordnungsbestrebungen des Rats schlugen sich in stärkerem Gebrauch der Schrift nieder. Die städtischen Bücher und Urkunden gingen 1356 beim Brand nach dem Erdbeben verloren,143 doch lässt sich beobachten, dass in den Jahrzehnten danach die Arbeit der Kanzlei ausdifferenziert wurde und die Schriftlichkeit stark zunahm. Die Ratskanzlei war bis weit ins 15. Jahrhundert stark von Personal aus dem Umfeld des Bischofs geprägt.144 Zur wachsenden Zahl der Schreibenden gehörten nun auch Ratsherren, die etwa Vorlagen für die Sendschreiben an andere Städte erstellten, während der Stadtschreiber mehr und mehr zum Leiter der Kanzlei wurde.145 Die Schriftstücke wurden schon im 14. Jahrhundert geordnet gesammelt, in scatulae, also Truhen, die mit Buchstaben bezeichnet und im hinteren Teil des Rathauses gelagert waren.146 1483 erhielt ein Schreiber den Auftrag, eine Registratur zu erstellen, die bis 1897 in Kraft war. Sie orientierte sich vor allem am Urkundenbestand und verwendete eine Beschriftung mit Buchstaben und Zahlen.147
Die funktionale Ausdifferenzierung zeigt sich exemplarisch an den Gerichtsbüchern des Grossbasler Schultheissengerichts. Wurden im ältesten Buch noch alle Geschäfte eingetragen, entstanden ab den 1420er-Jahren neue Serien für Zeugenaussagen, Kaufverträge, Schuldanerkennungen und Weiteres.148 Die Steuerlisten aus dem 15. Jahrhundert zeugen nicht nur von den Bemühungen um einen ausgeglichenen Finanzhaushalt, sondern von einem Rat, der die Bevölkerung seiner Stadt kennen und einschätzen wollte.149
Die Geschichte des Ausbaus von Verwaltung und Regulierung, von zunehmender Kontrolle und Disziplinierung kann nicht für sich allein stehen. Auch wenn zunehmend Schriftstücke Autorität legitimierten oder als Beweis vor Gericht dienten, so mussten diese doch immer verlesen werden, um ihre Wirkung in einer konkreten Situation zu entfalten.150 Und immer wurde unabhängig davon vieles mündlich, in persönlichen Begegnungen verhandelt. Ausserdem muss der obrigkeitliche Schriftgebrauch um die Perspektive von unten ergänzt werden. Die Bevölkerung nutzte Spielräume in den Vorschriften, die oft nicht konsequent durchzusetzen waren, und formte die städtischen Gerichte dadurch mit, wie sie diese nutzte. Diese Perspektive zeigt die Grenzen der obrigkeitlichen Macht auf und eröffnet den Blick auf die Aushandlungsprozesse, die mit der Ausübung von Autorität zwingend verbunden waren.
Stadt und Land
Die Basler Bischöfe konnten seit dem Beginn des 2. Jahrtausends ein Einflussgebiet aufbauen, das spätere Hochstift (vgl. Stadt.Geschichte.Basel, Bd. 2, S. 266 f.). Bis etwa 1300 hielt die Expansion an, danach gerieten sie unter den Druck mächtiger Nachbarn.151 Im 15. Jahrhundert war eine aggressive Territorialpolitik der Bischöfe nicht mehr denkbar.152 An die Stelle des Bischofs trat ab 1400 die Stadt. Im Jahr 1400 kaufte der Rat vom Bischof die Ämter Waldenburg, Liestal und Homburg, wobei der Kaufvertrag die Möglichkeit eines Rückkaufs vorsah (wenn das auch unwahrscheinlich war). Bis zur effektiven Ausübung der Herrschaftsrechte dauerte es aber noch einige Jahre. 1416 erwarb Basel die Landgrafschaft des Sisgaus von Graf Otto von Thierstein und konnte ab dann in den drei Ämtern die Blutgerichtsbarkeit ausüben.153
In für die Zeit typischer Art bestand im Basler Umland keine einheitliche Rechtslandschaft. Der Rat musste so viele verschiedene Rechte erwerben, dass er als mächtigster Akteur in einem «gepiet» auftreten konnte und dieses auch so zu bezeichnen begann154 – ohne jedoch mit den hergebrachten Rechten zu brechen.155 Ab der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts konnte der Rat das Untertanengebiet durch weitere Käufe arrondieren, und in den 1520er-Jahren gelang es, die seit 1400 erworbenen Gebiete an das Stadtgebiet anzuschliessen. Um die Mitte des 16. Jahrhunderts hatte Basel die bis zur Kantonstrennung gültige Form gefunden.156 Abgesehen vielleicht von der Sicherung der Handelsrouten in den Süden folgte der Erwerb dieses Gebiets nicht wirtschaftlichen Überlegungen – beispielsweise war das Elsass für die Versorgung viel wichtiger –, sondern nutzte die Finanzschwäche der Bischöfe und des lokalen Adels aus. Eine Ausbreitung nach Norden war nicht denkbar, ebenso scheiterten die Versuche, Rheinfelden zu gewinnen.157 Der wichtigste Konkurrent in der Region, auch nach dem Beitritt zur Eidgenossenschaft, war Solothurn.158
Basel lag in einer Region mit einer hohen Dichte an Burgen – viele Ruinen zeugen heute noch davon. Mit dem Burgbesitz verbanden sich herrschaftliche Kompetenzen, was die Burgherren zu Konkurrenten von Bischof und Rat machte.159 Dominant unter ihnen war der Adel, der oft an Habsburg gebunden war, aber auch andere Beziehungen einging.160 Unter den Burgenbesitzern aus dem bischöflichen Dienstadel stechen die Münch und die Reich heraus. Beide konnten im 13. Jahrhundert eine Burg ihr Eigen nennen – die Münch bauten sie auf eigenem Grund, die Reich erhielten sie als Lehen des Bischofs. Beide benannten zunächst die Burg nach sich selbst und erweiterten später den eigenen Namen um den der Burg. So entstanden die Namen Münch von Münchenstein und Reich von Reichenstein.161 Auch ehemals bürgerliche Aufsteiger wie Henman Offenburg legten ihr Vermögen in Burgen und anderen Herrschaftsrechten an.162 Vertreter der habsburgischen Lehensleute von Eptingen wiederum, deren ältester Stammsitz 1487 an die Stadt ging, hatten sich schon zuvor in der Stadt niedergelassen. Sie pflegten die Nähe zum Bischof ebenso wie die zu Habsburg, besassen Burgen auf dem Land und waren Ratsmitglieder.163 Herrschaftsrechte im Umland gelangten oft zuerst in die Hände der Basler Aristokratie und von dort in die Hände des Rats.164 Das wichtigste Mittel dieser ‹Aussenpolitik› war der Kauf; Kriege spielten für den Ausbau der Basler Landschaft keine Rolle.
Die Vögte, welche im Namen des Basler Rats die erworbenen Herrschaften verwalteten, bezogen ihre Amtssitze in den alten Adelsburgen.165 Dagegen machte die Stadt die Bevölkerung der Basler Landschaft zu Leibeigenen. Sie waren zu Abgaben und Frondiensten verpflichtet und durften ohne Einwilligung der Obrigkeit nicht heiraten; die Aufnahme ins städtische Bürgerrecht war ihnen untersagt.166 Der Rat konnte so zusätzliche Einnahmen generieren und sein Aufgebot in Kriegszeiten erheblich vergrössern. Der Zugriff auf die Ressourcen der Landschaft verstärkte sich im Verlauf des 15. Jahrhunderts.167 Die Leibeigenschaft hinderte die Untertanen nicht am Wegzug – die Verpflichtungen jedoch blieben bestehen. Das galt auch für neu Hinzuziehende. Entsprechend gab es in der Basler Landschaft viele Solothurner Leibeigene und im Gegenzug auch einige Basler in Solothurn.168 Den Eid an die Stadt Basel mussten allerdings alle im Amt Wohnhaften leisten. Die Bezeichnung als ‹Untertanen› wurde im Laufe des 15. Jahrhunderts üblicher.169 Noch in den 1460er-Jahren bezeichnete der Rat die Untertanen häufig als «die Unsrigen», seit den 1480er-Jahren meist als «Leibeigene», also mit Begriffen, die auf feudale Verhältnisse hinwiesen.170
Allzu einseitig sollte das Untertanenverhältnis allerdings nicht verstanden werden. Wie der Fürstbischof, der in seinem Untertanengebiet regelmässig auf Widerstand traf und für neue Abgaben auf eine Konsensfindung angewiesen war,171 konnte der Basler Rat seine auf übernommenen Rechten basierende Herrschaft nur in kleinen Schritten ausbauen und stiess auf Widerstand beim Abschöpfen der ruralen Ressourcen, am heftigsten im Bauernaufstand von 1525.172