Neue Verhältnisse

Claudius Sieber-Lehmann, Peter-Andrew Schwarz

In: Eine Bischofsstadt zwischen Oberrhein und Jura. 800 – 1273 | S. 278-300 | DOI: 10.21255/sgb-02.08-653896 | Lizenz: CC BY-NC 4.0

Der Bau der Rheinbrücke fällt in eine Zeit, in der die Herrschaftsfelder am Oberrhein neu geordnet wurden. Eine erste Unberechenbarkeit zeigte sich an der Spitze der weltlichen Macht. 1197 starb der staufische Kaiser Heinrich VI. Er war erst 32 Jahre alt und hinterliess einen dreijährigen Sohn. Das Heilige Römische Reich war eine Wahlmonarchie, und in den folgenden Jahren stritten sich die Grossen des Reiches um die Nachfolge. Diese Situation verunsicherte die Bischöfe in Basel und Strassburg. Wer war zuständig, um ihnen ihre weltlichen Herrschaftsrechte (regalia) zu verleihen? Was geschah, wenn die Bürgerschaft einen fürstlichen Rivalen bevorzugte? Die städtische Gesellschaft in Basel formierte sich neu. Ein Graben öffnete sich zwischen dem geistlichen Stadtherrn und den Laien, die nun ihre Rechte beanspruchten. Ihnen sollten das weltliche Schwert und die Mitsprache beim städtischen Regiment zustehen. Ein erster Höhepunkt dieses Konflikts, der bis zur Reformation die Geschichte Basels prägte, war die Eroberung und Zerstörung des Bischofshofs im Jahr 1247.

Das 13. Jahrhundert: Unerwartete Konflikte

Der Basler Bischof Lüthold I. von Aarburg (reg. 1191−1213) stand zwischen den Parteien.1 Er empfing einerseits 1207 König Philipp in Basel und traf ihn 1208 in Strassburg.2 Nach dessen Ermordung besuchte er 1209 die Hoftage des welfischen Rivalen Otto IV. und erhielt die Bestätigung der Privilegien.3 1212 kam der staufische König Friedrich II. nach Basel, und Lüthold schloss sich nun ihm an.4 1214 und 1219 weilte Friedrich II. erneut in Basel.5 Bischof Lütholds Nachfolger Heinrich II. von Thun (reg. ca. 1216−1238) setzte diese Beziehungen fort.6 Friedrich II. bestätigte 1218 die bischöflichen Rechte, und der geistliche Stadtherr durfte eine Steuer, das ungeld, erheben. Zudem hob der König den bestehenden Rat auf und machte dessen Wiedereinführung von der Zustimmung des Bischofs abhängig, wie er dies bereits 1214 in Strassburg getan hatte.7 In beiden Städten liess Friedrich II. aber wenige Jahre später den Rat wieder zu.

Die aufsehenerregende und endgültige Absetzung Kaiser Friedrichs II. durch den Papst veränderte 1245 die bestehenden Machtverhältnisse überall im Reich. Der Zeitraum bis 1273 wird deshalb bis heute als Übergangszeit, als «Zwischenkönigtum» (Interregnum), bezeichnet.8 Inwiefern es sich dabei um eine Krisenzeit handelte und ob diese Epochenbezeichnung zutrifft, ist in der Forschung allerdings umstritten.9 Auf jeden Fall verschlechterte die neue Unübersichtlichkeit die Stellung der Basler Bischöfe.10 Erneut stellte sich die Frage, wer von den nachfolgenden Gegenkönigen ihnen nun die Privilegien gewähren würde. Als Geistliche mussten die Bischöfe sich zwangsläufig demjenigen Reichsoberhaupt anschliessen, das vom Papst unterstützt wurde.

Bischof Lüthold II. von Rötteln (1238–1248)11 lässt sich im Juni 1238 bei Friedrich II. in Verona nachweisen, begegnet aber ansonsten nicht in den Urkunden des Kaisers.12 Seit 1240 stand er auf Seiten Papst Gregors IX.,13 und 1245 nahm er an dem von Papst Innozenz IV. einberufenen Konzil von Lyon teil, auf dem Friedrich II. abgesetzt wurde.14 Die Basler Bevölkerung war dagegen aufgebracht über die antistaufische Politik des Papstes und seines Parteigängers Bischof Lüthold.15 Sie stellte sich wie die Strassburger auf die Seite Kaiser Friedrichs II. und führte sogar Krieg gegen die Anhänger des Gegenkönigs Heinrich Raspe.16 Die Kluft zwischen geistlichem Stadtherrn und der Einwohnerschaft führte dazu, dass der Bischofshof 1247 erobert und zerstört wurde.17 Nun belegte Papst Innozenz IV. die Bürgerinnen und Bürger nicht nur mit der Exkommunikation, sondern mit dem Interdikt.18 Dies bedeutete, dass alle religiösen Handlungen in Basel wirkungslos waren: Taufe, Eheschliessung, Messe, Beichte und die letzte Ölung. Die Überwachung der päpstlichen Massnahmen wurde dem Bischof von Strassburg übertragen. Da der damalige Basler Bischof zu wenig entschieden auftrat, griff der Papst zusätzlich in die Leitung des Bistums ein, setzte den Bischof ab und ernannte 1248 Berthold II. von Pfirt, den Propst von Moutier-Grandval, zum Stadthauptmann (capitaneus et defensor) für Basel.19 Kurze Zeit später übernahm dieser die Bischofswürde von seinem glücklosen Vorgänger und konnte die Stadt vom Interdikt lösen. Der vorangegangene Bruch zwischen dem geistlichen Stadtherrn und der städtischen Bevölkerung hatte aber tiefgreifende Folgen und stärkte den weltlichen Herrschaftsbereich des Vogtes und seiner Amtsleute.

Bischof Berthold II. (reg. 1249−1262) stand weiterhin auf der Seite des Papstes. Angesichts der Schwäche des staufischen Herrscherhauses benützte er die Gelegenheit, die Macht des Bistums auszudehnen. In den Jahren 1250−1254 eroberten seine Dienstleute Schloss und Stadt Rheinfelden, und Breisach musste seine Oberherrschaft anerkennen.20 Da griff Graf Rudolf von Habsburg im Auftrag des Reichs und auch im eigenen Interesse 1253 die Stadt Basel an und verwüstete das Steinenkloster vor deren Mauern. Im Jahr darauf scheint er sich wieder mit dem Basler Bischof versöhnt zu haben.21 Der habsburgische Machtzuwachs, der sich in den kommenden Jahren verstärkte, liess den geistlichen Stadtherrn und die Bürgerschaft wieder enger zusammenrücken. Auch die Zulassung weiterer Zünfte und die Förderung neuer Frömmigkeitsformen verbesserten die Beziehungen zwischen Bischof und Gemeinde. Berthold II. erkannte auch, dass die unsicheren Zeitumstände neue Bündnisse verlangten, und schloss sich 1252 dem Rheinischen Städtebund an. Eine Unterstützung seitens des Papsttums war ungewiss, denn von 1245 bis 1273 sassen fünf Oberhirten auf dem Heiligen Stuhl; ihre Wahlen waren häufig von Unruhen begleitet.22 Seit 1200 hatte sich das religiöse Leben innerhalb der Mauern stark verändert. Bischof Berthold II. von Pfirt ermöglichte die Ansiedlung der neu gegründeten Bettelorden, deren Lebensweise sich von derjenigen in den Klöstern stark unterschied.26 Die Bettelmönche (Dominikaner, Franziskaner) und die Klarissinnen bildeten Gemeinschaften, die über keinen Grundbesitz verfügten. Sie lebten anfänglich in Armut und bestritten ihren Unterhalt mit Almosen. Deswegen konnten sie nicht fern von Menschen leben und siedelten sich in den Städten an. Dank ihrer Lebensweise standen die neuen Glaubensgemeinschaften den Gläubigen besonders nahe. Vielen Basler Einwohner:innen brachten die Bettelmönche eine tiefere religiöse Alltagspraxis, da sie die Predigt in der Volkssprache und die Beichte anboten. Für diese Seelsorge erhielten die Brüder und Schwestern eine gute, zeitweise sogar universitäre Ausbildung, denn sie sollten auch aufkommende Irrlehren (Häresien) bekämpfen. Die Bettelorden etablierten sich auch durch den Bau neuer Kirchen, deren Namen und Orte bis heute das Basler Stadtbild prägen: Barfüsserplatz, Predigerkirche, Klingental, Claraplatz. Eine gleiche Veränderung der religiösen Landschaft zeigte sich auch in Strassburg.27

Das Frauenkloster der Reuerinnen (später Dominikanerinnen) war die erste Gemeinschaft, die den Ideen der Bettelorden verpflichtet war. Das Steinenkloster wurde vor 1230 auf dem Gebiet des heutigen Stadttheaters gegründet und war dem Schutz der heiligen Maria Magdalena unterstellt. Frauen, die früher als Prostituierte gearbeitet hatten, konnten hier ein neues Leben beginnen. Später stand das Ordenshaus allen Frauen offen, und auch Töchter aus Bürgerfamilien traten ein. Die Gebäude standen zuerst vor der Stadtmauer. Dieser fehlende Schutz führte dann dazu, dass Rudolf von Habsburg 1253 das Kloster überfiel und zerstörte. Nach dem Wiederaufbau wurde es dem Predigerorden (Dominikaner ) unterstellt.28 Das Predigerkloster wurde 1233 mit der Unterstützung des Bischofs gegründet, der ein Grundstück zur Verfügung stellte. 1274 zählte das Kloster bereits 42 Brüder, unter denen sich auch Adlige befanden. Die Mönche waren gebildet und beschäftigten sich unter anderem mit Astrologie, Medizin und Geschichtsschreibung; sie verfügten auch über eine Bibliothek. Daneben arbeiteten sie in der Seelsorge und achteten im Auftrag der Inquisition darauf, dass die vorgeschriebene Lehre eingehalten wurde. Von Anfang an bestanden Spannungen zwischen ihnen und dem alteingesessenen Weltklerus.29 Die Barfüsser (Franziskaner) kamen ebenfalls vor 1238 nach Basel. Auch ihr Kloster lag zuerst ausserhalb der Stadtmauer, bis die Brüder an den heutigen Standort am gleichnamigen Platz umziehen konnten.30 Kurz nach der Ansiedlung der Franziskaner folgte auch ihr Schwesterorden, die Gemeinschaft der Klarissen, nach Basel. Nach einer provisorischen Niederlassung in einem Gebäude ausserhalb der Stadtmauer erhielten sie das Grundstück, auf dem heute noch die Clarakirche steht.31 Die Dominikanerinnen hatten sich ursprünglich im Elsass angesiedelt. Doch die kriegerischen Auseinandersetzungen im Verlauf des Interregnums veranlassten sie, einen sichereren Aufenthaltsort zu finden. Dank den Schenkungen des Ritters und Minnesängers Walter von Klingen und seiner Familie konnten sie sich 1274 in Kleinbasel niederlassen. Ihre neue Heimstatt nannten sie aus Dankbarkeit ‹Klingental›.32 Schliesslich sind noch die geistlichen Ritterorden zu erwähnen, die sich auch im 13. Jahrhundert in Basel niederliessen. Neben den Antonitern in Kleinbasel sind es vor allem die Johanniter, von deren Ansiedlung bis heute der Quartiername St. Johann zeugt.33 Der Orden der Deutschritter wiederum besass eine Kapelle an der Rittergasse.34 Erwartungsgemäss freuten sich die bestehenden geistlichen Institutionen wie das Kloster St. Alban, das Chorherrenstift St. Peter, vor allem aber auch die Pfarrer der städtischen Pfarreien nicht über diese neue Konkurrenz. Entsprechende Streitigkeiten prägten das kirchliche Leben Basels während des gesamten Spätmittelalters.

Überall in Europa lässt sich im 13. Jahrhundert beobachten, wie die Menschen in ihrem Alltag der Frömmigkeit einen hohen Stellenwert einräumten. Äusseres Zeichen sind Reliquien, die im Zusammenhang mit den Kreuzzügen in den Westen gelangten. Sie vergrösserten den Basler Münsterschatz beträchtlich. Die Überreste der Heiligen ruhten in kostbaren Behältern. Eindrücklich bezeugen dies die Kopfreliquiare der Heiligen Eustachius, Pantalus, Thekla sowie Ursula.35

Konkurrenz der Herrschaften

Der Rheinische Städtebund löste sich 1257 nicht formell auf, er verschwand einfach von der Bühne.36 Nun verfolgten die ehemaligen Bündnispartner ihre jeweiligen lokalen Interessen, was ihnen umso leichter fiel, als das Reich als Machtzentrum geschwächt war. Die Fürsten festigten ihre Herrschaft in den Gebieten, über die sie verfügten. Gleichzeitig musste jede Dynastie damit rechnen, dass sie von der Bildfläche verschwinden konnte, wenn die Erbfolge innerhalb der Familie umstritten war oder die Familie ausstarb.37 Andere Adelsfamilien standen immer bereit, herrenlose Gebiete zu übernehmen und deswegen Fehden auszufechten.

Die Städte wiederum hatten an Einfluss gewonnen, auch wenn sie ihre Bündnispolitik nicht durchsetzen konnten. Bischofsstädte wie Basel und Strassburg befanden sich dabei in einer besonders heiklen Lage. Ihre geistlichen Stadtherren unterstanden in Glaubensfragen dem Papst. Der Heilige Stuhl blieb aber immer wieder vakant, und die neuen Bettelorden veränderten die kirchliche Landschaft innerhalb der Städte und schwächten den bischöflichen Herrschaftsanspruch in geistlichen Belangen. Andererseits konnten die Bischöfe die weltlichen Angelegenheiten ihrer Stadt nur dank der Privilegien verwalten, die König oder Kaiser ihnen verliehen hatten. Dabei waren sie mit dem wachsenden Einfluss ihrer Bürgerschaft konfrontiert. Diese wiederum erwartete von ihrem Stadtherrn, dass er sie und den städtischen Handel schütze. Ähnliche Konfliktlagen bestanden im 13. Jahrhundert in vielen Bischofsstädten des Reichs.38 Die Basler Bischöfe bewegten sich somit ab 1257 in einem unübersichtlichen Kräftefeld, dessen Akteure unberechenbar waren. Anpassungsfähigkeit war in solchen Situationen das Gebot der Stunde. Ein allzu herrisches Beharren auf den eigenen Machtbefugnissen konnte zu einer Katastrophe führen, wie die Ereignisse im benachbarten Strassburger Bistum zeigten. Die Konflikte zwischen geistlichem Stadtherrn und der Gemeinde hatten dort zu einem Krieg (bellum Waltherianum) geführt. Beendet wurde dieser 1262 durch die Schlacht von Hausbergen, in der die Strassburger Bürger, verbündet mit Rudolf von Habsburg und anderen Städten, ihrem Bischof Walther von Geroldseck eine vernichtende Niederlage bereiteten. Der Basler Bischof hatte sich ebenfalls auf die Seite der Bürger Strassburgs gestellt und somit gegen seinen geistlichen Kollegen Partei ergriffen.39 Diese Erfahrung bewog Bischof Heinrich III. von Neuenburg (reg. 1263−1274), sich mit der Basler Bürgerschaft in ein gutes Einvernehmen zu setzen.40 Er erteilte weitere Zunftbriefe und regelte seine Herrschaft über das neu befestigte Kleinbasel. Schwierigkeiten bereiteten Bischof Heinrich die Rivalitäten der städtischen Adelsfamilien, die sich in zwei Turniergesellschaften organisiert hatten. Auf der einen Seite standen die Dienstleute (ministeriales), die zu seiner familia gehörten. Sie wählten als Parteizeichen einen Papagei (psittich). Der exotische Vogel galt als Sinnbild Mariens, da er gemäss der damaligen Tierlehre weder durch Regen noch Tau nass würde. In gleicher Weise lasse sich die Gottesmutter nicht besudeln, wie wir beim Basler Dichter Konrad von Würzburg lesen.41 Mit ihrer Wahl verwiesen die Psitticher auf das Marienmünster, den zentralen Ort des Bistums, und ihren bischöflichen Patron.42 Ihre Gegner, die landsässigen Adligen, trugen einen weissen Stern auf rotem Untergrund als Zeichen. Diese adlige Rivalität war in der Stadt erfahrbar, denn Psitticher und Sterner besuchten unterschiedliche Trinkstuben.43

Die Fehden der beiden Rittergesellschaften begannen in den Jahren nach 1260. Anfänglich triumphierten die Psitticher an Turnieren, was die Sterner nicht auf sich sitzen liessen. Die gewalttätige Stimmung bedrohte den Stadtfrieden, und nach 1271 wurden die Sterner aus der Stadt ausgewiesen.44 Sie verbündeten sich nun unter anderem mit dem mächtigen Grafen Rudolf von Habsburg. 1272 liess dieser die St. Johanns-Vorstadt brandschatzen, 1273 begann er mit der Belagerung der Stadt. Da erreichte ihn unerwartet die Nachricht, dass er zum deutschen König gewählt worden sei. Im Handumdrehen veränderte sich die Situation. Als neues Reichsoberhaupt besass Rudolf von Rechts wegen die weltliche Herrschaft über die Bischofsstadt, deren gewaltsame Übernahme sich somit erübrigte. Auf der anderen Seite war ihm Bischof Heinrich zu Gehorsam verpflichtet. Basel huldigte dem neuen König, der die Rechte der Bischöfe, die sie von seinen Vorgängern erhalten hatten, bestätigte. Die Sterner durften in die Stadt zurückkehren45, und ein Anhänger Rudolfs wurde zum Vogt ernannt. Dessen Ernennung oblag nun nicht mehr dem Bischof, sondern dem jeweiligen Reichsoberhaupt. Äusseres Zeichen dieses Machtwechsels war das Vogteischwert, das Rudolf von Habsburg 1274 an Hartmann von Baldegg verlieh.46

Ein Jahr später starb Bischof Heinrich III. Sein Nachfolger, ursprünglich ein Franziskanermönch, war ein treuer Gefolgsmann Rudolfs von Habsburg.47 Das Bistum verlor nun die Herrschaft über die Städte Breisach, Neuenburg am Rhein und Rheinfelden. Sie unterstanden wieder direkt dem Reich und somit dem Hause Habsburg.48 1286 erliess Rudolf von Habsburg in Basel einen Stadtfrieden. Ab 1298 ruhten die Adelsfehden, denn Psitticher und Sterner besetzten abwechselnd die obersten Ämter der Stadt. Bischöflicher Hof und habsburgische Anhängerschaft verschmolzen nun zu einer Einheit.49 Die Durchsetzung eines Landfriedens sowie die Unterstützung durch die Bettelorden führten dazu, dass das Haus Habsburg in Südwestdeutschland an Einfluss gewann, insbesondere bei den städtischen Obrigkeiten.50

Das Recht von Bischof und Reich

Die unklaren Herrschaftsverhältnisse, die Adelsfehden und die wachsende Macht der Bürgerschaft liessen es Bischof Heinrich III. von Neuenburg geraten erscheinen, seiner Herrschaft einen rechtlichen Rahmen zu verleihen, wie dies in Strassburg schon seit Langem üblich war.51 Allgemein setzt in dieser Zeit ein Prozess der Verschriftlichung ein; zuvor waren viele Vereinbarungen mündlich getroffen worden, und sie hatten sich grundsätzlich am Herkommen orientiert.52 Nach der ersten Erwähnung eines Rates dauerte es fünfzig Jahre, bis dessen Besetzung von Bischof Heinrich III. in einer sogenannten Handfeste (Privileg) geregelt wurde.53 Der bischöfliche Erlass datiert aus den 1260er-Jahren.54 Das Original ist nicht mehr erhalten, aber die folgenden Bischöfe verweisen darauf, wenn sie die Handfeste bestätigen.55 Dies geschieht zum ersten Mal in einer späteren Urkunde von 1337. Der geistliche Stadtherr verspricht darin, der Basler Einwohnerschaft jedes Jahr einen Bürgermeister und einen Rat zu geben. Das Wahlverfahren ist umständlich. Der abtretende Rat wählt zwei Dienstmannen des Bischofs und vier Burger (burgere). Die sechs bestimmen zwei Domherren als weitere Mitglieder des Gremiums. Die acht Wahlmänner heissen ‹Kieser›; der Ausdruck begegnet heute noch im Verb ‹küren›. Dieses Wahlgremium bestimmt den Rat, in dem Ritter, Burger und Handwerker sitzen, sowie einen Bürgermeister als Vorsitzenden, der allerdings im Vorjahr das Amt nicht innehaben durfte. Die genaue Zahl der Ratsmitglieder wird in der Handfeste nicht erwähnt. Erst 1357 erfahren wir, dass vier Ritter, acht Burger und fünfzehn Zunftvertreter den Rat bilden. Die Handfeste regelt also in erster Linie das Wahlverfahren, hebt aber zusätzlich die bisher geltenden Steuern (gewerf und stúre) auf. Der Text soll jedes Jahr öffentlich vorgelesen werden. Die Handfeste diente als Vorlage für die Privilegien von Biel, Delémont und Laufen, und sie blieb bis ins Jahr 1521, also über 250 Jahre gültig.56 In den Urkunden der bischöflichen Kanzlei tauchen die ‹Dienstmannen› (ministeriales) erst ab 1225 auf; die kaiserliche Kanzlei benützte den Titel bereits 1150.57 Bischof Heinrich III. strebte auch hier wie bei der Handfeste danach, die Pflichten und Rechte seiner direkten Untergebenen schriftlich zu regeln. Das ‹Dienstmannenrecht› lässt sich in die Zeit vor 1262 datieren, als Heinrich als Stellvertreter für den erkrankten Bischof Berthold II. von Pfirt amtierte.58 Das Dokument beginnt mit der einfachen Feststellung: «Zu Basel gilt das Recht des Bischofs.» Nach dieser Klarstellung der Rechtsverhältnisse wendet sich der Text den Dienstmannen zu. Die Urkunde befreit die Beamten, die Domherren sowie die Angestellten der bischöflichen familia weitgehend von Steuern. Der Bischof besitzt Vorrechte: Er kontrolliert Gewichte und Masse, und er bestimmt die Hofämter. Sein Anspruch auf die Weinsteuer wird ausführlich besprochen und zeigt die Wichtigkeit dieses Getränks, das dem häufig verschmutzten Wasser vorgezogen wird. Eine ebenso wichtige Rolle spielt das Münzrecht, zumal jeder Bischof bei Amtsantritt eine eigene Münze prägen darf. Der Handel mit Silber wird dementsprechend stark reglementiert und auch besteuert, die Kontrolle der umlaufenden Münzen geschieht regelmässig. Der Zoll auf Einfuhren gehört ebenfalls dem Stadtherrn, aber die Angehörigen der familia sind erneut davon befreit. Die Verwendung dieser Einnahmen ist aus heutiger Sicht ungewöhnlich. Mit ihnen soll innerhalb eines bestimmten Gebiets − der Bannmeile − Frieden garantiert werden. Dieser Raum, in dem das sogenannte Geleit gilt, wird genau beschrieben und ist grösser als der Raum innerhalb der Stadtmauer. Der Weinverkauf wird im folgenden Artikel geregelt. Vom 3. Mai an kontrollieren die Amtsleute jedes Jahr den Weinverkauf für sechs Wochen. Sie sorgen auch dafür, dass auf dem städtischen Markt immer ein wohlschmeckender und frischer Rebensaft zur Verfügung steht; er darf weder trüb noch verschimmelt sein. Nun kommt das Recht der ‹Gotteshausdienstleute› zur Sprache. Sie dürfen den Rittertitel erwerben. Bei einem Vergehen werden sie in den Roten Turm (heute Rittergasse 5) eingesperrt, dessen Eingang zwecks Kontrolle mit einem Seidenfaden versiegelt wird. Die Versorgung der Eingeschlossenen wird von den Amtsleuten des Bischofs übernommen, und die Bestrafung geschieht massvoll, «denn einem Herrn geziemt Gnade». Flieht jedoch der Angeklagte, so wird er unbarmherzig aus der Stadt ausgewiesen. Gleich wie die Domherren und Priester verfügen die Dienstmannen über Immunität, das heisst, Personen und Güter in ihren Häusern dürfen nur ausnahmsweise gerichtlich belangt werden; sie können Flüchtenden überdies Asyl gewähren. Wie zu Beginn der Urkunde wird gegen Ende erneut bemerkt, dass alle Gerichtsgewalt dem Bischof zustehe. Im Falle von weltlichen Vergehen werden die Angeklagten dem Vogt oder dem Schultheiss übergeben, deren Urteile auch für den Bischof bindend sind. Die Bussen gehen hingegen zu zwei Drittel an den Bischof, zu einem Drittel an den Vogt. An Martini (11. November) bezahlen alle Burger dem Bischof einen Zins; die Domherren, Dienstmannen und die Amtsleute sind davon ebenfalls ausgenommen. Fronarbeiten werden den Burgern auch nicht erspart. Der Schlusssatz überrascht: Das Recht der Amtsleute (ambt lúte) geht den Bischof nichts an. Sie standen ausserhalb der bischöflichen familia und gehörten dem weltlichen Rechtsbereich an. Dieser hatte sich nach der Zerstörung des Bischofshofs 1247 und der Entzweiung zwischen Stadtherrn und Bevölkerung etablieren können.59 Mit dem Dienstmannenrecht wollte der geistliche Stadtherr wohl überlieferte Rechtsverhältnisse schriftlich festhalten, um seinen Herrschaftsanspruch zu behaupten. Den Rückgang der bischöflichen Macht nach 1273 konnte er damit aber nicht aufhalten. Der erste Satz des Dienstmannenrechts betont, dass in der Stadt alles Recht dem Bischof zustehe. In der Praxis galt dies aber nur bedingt. Der geistliche Stadtherr durfte sich nicht in Fälle von «Diebstahl und Frevel» einmischen, da hier Todesurteile gefällt werden konnten. «Die Kirche dürstet nicht nach Blut», verlangte ein gängiger Merksatz, obwohl spätestens seit den Kreuzzügen die Kirche auch das Schwert führen liess. Für die Strafjustiz in Basel war deshalb das weltliche Gericht unter einem Vogt (advocatus) zuständig.60 Diese Hochgerichtsbarkeit (Blutbann) erhielt der Bischof zwar vom Reichsoberhaupt.61 Das Privileg bezog sich aber nur auf die Ernennung eines Vogts; eine Einmischung in dessen Rechtsgeschäfte war nicht gestattet. 1180 bestätigte Kaiser Friedrich I. Barbarossa dem Basler Bischof das Recht, den Vogt zu bestimmen.62 Kurz darauf regelte der geistliche Stadtherr dessen Befugnisse.63 Rund hundert Jahre später änderte sich dies. Rudolf von Habsburg bekräftigte den Anspruch des Reiches auf die weltliche Gerichtsbarkeit und ernannte selber einen Vogt.64 Neben dem Vogt amtierte der ebenfalls vom Bischof ernannte Schultheiss, wenn es um zivilrechtliche Anliegen und Vergehen ging. Das Schultheissengericht war im städtischen Alltag am stärksten verankert; es stand aber in Konkurrenz zum bischöflichen Gericht (Offizialat).65

Seit dem 12. Jahrhundert entwickelte sich ein eigenes weltliches Recht, was dem wachsenden Einfluss des Rates zugutekam. Er konnte seine Machtstellung gegenüber dem geistlichen Stadtherrn entscheidend ausbauen und festigen. 1385 musste der Bischof dem Rat zuerst das Schultheissenamt von Gross- und Kleinbasel verpfänden, 1386 auch das Amt des Vogtes.66 Dies bedeutete, dass die städtische Obrigkeit in vielen Alltagsbereichen Recht sprechen konnte und anfallende Buss- und Strafgelder für sich behalten durfte. In der Folgezeit entstanden die ersten Stadtgerichtsordnungen, die die «legale Herrschaft» (Max Weber) in Basel festschrieben.67 Letztlich bewegte sich die städtische Obrigkeit seit dem ausgehenden 13. Jahrhundert zwischen zwei Rechtsbereichen. Seit dem Frühmittelalter unterstand sie dem Bischof, sie war gleichzeitig aber auch ein Teil des Reichs. Damit verfügte sie über einen besonderen rechtlichen Status, denn bis ins 15. Jahrhundert repräsentierten Bischofsstädte wie Basel, Strassburg, Worms, Speyer und Köln eine Sondergruppe innerhalb des Reichs.68 Ihre einzige Verpflichtung gegenüber dem Reich bestand darin, den König zur Kaiserkrönung nach Rom zu begleiten und Truppen für den Krieg gegen die Ungläubigen zu stellen. Bis zum Ende des 15. Jahrhunderts verfolgte der Basler Rat deshalb eine politische Schaukelpolitik. Gegenüber den Forderungen der Reichsoberhäupter berief sich die Obrigkeit auf den Bischof als eigentlichen Stadtherrn, und gegenüber dem Bischof betonte sie die Zugehörigkeit zum Reich.69 Dieses Doppelspiel wurde allerdings immer schwieriger. Der Beitritt zur Eidgenossenschaft im Jahr 1501 lockerte die Beziehungen sowohl zum bischöflichen Stadtherrn als auch zum Reich und band Basel in das eidgenössische Bündnisgeflecht ein.

Ausblick

Die Wahl Rudolfs von Habsburg im Jahr 1273 gilt in der mittelalterlichen Reichsgeschichte als Einschnitt. Nachdem längere Zeit ein allgemein akzeptiertes Oberhaupt gefehlt hatte, verstetigte sich nun die Leitung des Heiligen Römischen Reichs. Ein paar mächtige Bischöfe und Fürsten bestimmten die Nachfolge und sorgten dafür, dass ein vordergründig schwacher König das Szepter übernahm. Die Entwicklung einer festgelegten Wahlbehörde (Kurfürstenkollegium) zeichnete sich ab.70 Bei seiner Wahl zum König im Jahr 1273 war Rudolf bereits 55 Jahre alt; er regierte danach allerdings noch 18 Jahre bis 1291. Die vergleichsweise lange Dauer seines Königtums ermöglichte es ihm, seine Herrschaft zu festigen. Dies stellte ihn aber vor grössere Herausforderungen. König Ottokar II. Přemysl von Böhmen hatte Rudolfs Wahl nicht akzeptiert.71 Es kam zu einem mehrjährigen Krieg zwischen den Rivalen, an dem auch der Bischof von Basel persönlich teilnahm.72 In der Entscheidungsschlacht auf dem Marchfeld verlor der böhmische König 1278 sein Leben. Für das Haus Habsburg hatte dieser Sieg unerwartete Folgen. Bislang lag seine Hausmacht im deutschen Südwesten, vor allem im Oberrheingebiet und in der Nordschweiz, und Basel hätte zu einem Zentrum habsburgischer Macht werden können.73 Bezeichnenderweise liess sich Königin Anna, die Gattin Rudolfs, mit Karl, ihrem früh verstorbenen Kind, im Münster begraben.74

Nach dem Sieg auf dem Marchfeld kamen Österreich und die Steiermark an das Haus Habsburg. Rudolf konnte sie nun für das Reich und damit für seine Dynastie beanspruchen. Die beiden Herrschaftszentren lagen weit auseinander. Rudolf vergass sein ursprüngliches Wirkungsfeld zwar nie, wie sein Eingreifen in die weltliche Rechtsprechung Basels und die Beanspruchung des Vogtamtes zeigte. In den folgenden Jahrhunderten verloren die Habsburger aber ihren Einfluss am Oberrhein und in Teilen der heutigen Schweiz. In der Frühen Neuzeit galten die habsburgischen Gebiete im Sundgau und Rheinfelden nur noch als «Schwanzfeder des Kaiserreichs».75 Das eidgenössische Bündnisgeflecht war als örtliche Macht an die Stelle der Habsburger getreten.

Gleichzeitig verschoben sich die Rahmenbedingungen von Herrschaft. Neben der immer noch gängigen Naturalwirtschaft entwickelte sich die Geld- und Kreditwirtschaft. Die Rechtsprechung in weltlichen Belangen nahm immer mehr Platz ein. Beides verlangte eine stärkere Verschriftlichung der Verwaltung.76 Die Geistlichkeit verlor damit ihr Monopol im Bereich von Lesen und Schreiben, und die Volkssprachen drängten die Verwendung des Lateins zurück. An die Stelle persönlicher Beziehungen trat ein Verwaltungsapparat, der immer grössere Teile des Alltags regelte.

Vorerst schien es zwar, als ob der Klerus als erster Stand seine Vormacht behalten könnte. Papst Bonifaz VIII. (reg. 1294−1303) erklärte das Jahr 1300 für ein Heiliges Jahr oder Jubeljahr. Alle Pilger, die nach Rom kamen, sollten einen umfassenden Ablass erhalten. Der Erfolg brach alle Rekorde und vergrösserte den Reichtum des Heiligen Stuhles beträchtlich. Auf dem Höhepunkt seiner Macht fügte Bonifaz VIII. seiner Papstkrone einen zweiten Reif hinzu. Bereits 1303 kam es aber zum spektakulären Fall des Kirchenfürsten. Der französische König liess ihn gefangen nehmen; kurze Zeit später starb der machtbesessene Stellvertreter Petri. Der Einfluss Frankreichs blieb bestehen, und im 14. Jahrhundert residierten die Päpste viele Jahre in Avignon. Zeitweise beanspruchten drei Kirchenfürsten den Papsttitel. Die Kirche war in eine Krise geraten, von der sie sich nicht erholen sollte. Kritische Ansichten verbreiteten sich und wurden als Ketzereien durch die Inquisition verfolgt.77

Im Jahr 1300 wussten die Menschen zum Glück noch nicht, dass es in den folgenden Jahrzehnten wenig Grund zum Jubeln geben würde. Grosse Krisen standen bevor: Katastrophen mit schweren Entscheidungen.78 Das Klima verschlechterte sich, der Schwarze Tod stand vor der Tür. An der Pest starb schätzungsweise ein Drittel der europäischen Einwohner:innen. Damit einher gingen soziale Verwerfungen und brutale Verfolgungen. Die jüdische Einwohnerschaft, die jahrhundertelang Seite an Seite mit den anderen Basler:innen gelebt hatte, wurde im Jahre 1349 vertrieben und ermordet; dies geschah bereits vor dem Auftreten der Pest.79 Wenige Zeit später erschütterte und zerstörte im Jahr 1356 ein Erdbeben samt Feuersbrunst weite Teile der Stadt. Für Andreas Ryff wuchs die Stadt wie Efeu an der Mauer des Bistums empor (vgl. S. 13). Nun war die bischöfliche Mauer baufällig geworden, auch wenn die geistlichen Stadtherren noch bis ins 16. Jahrhundert ein hohes Ansehen genossen.80 Geblieben ist die Stadt Basel mit ihrer Einwohnerschaft, die Gefahren und Schicksalsschläge zu überwinden vermag wie das widerstandsfähige Efeu.

Anmerkungen

  1. HS I/1, S. 175−176.
  2. Basel 1207, vgl. RI V,1,1 Nr. 146−147; Strassburg 1208: RI V,1,1 Nr. 176−177.
  3. Es handelt sich um die Hoftage in Würzburg und Augsburg, vgl. RI V,1,1 Nr. 280b und 287b = Arnold von Lübeck, Chronica Slavorum (MGH SS rer. Germ. 14, S. 289–292). Der Bischof von Basel als Inhaber der regalia wird explizit erwähnt.
  4. Rück 1966, S. 162. MGH DD 14/2, F II, Bd. 2, Nr. 171–173, S. 1–10. Lütholds Nachfolger Walther von Rötteln war nur wenige Jahre Bischof, er nahm aber an mehreren Hoftagen teil: Überlingen 1213; Augsburg 1214; Rottweil 1214; Augsburg 1215; Speyer 1215 (MGH DD 14/2, F II, Nr. 210, S. 87–90; Nr. 216, S. 101–104; Nr. 223, S. 116–118; Nr. 290, S. 243–245; Nr. 294, S. 250–252). Zu seiner Person vgl. HS I/1, S. 176.
  5. MGH DD 14/2, F II, Nr. 250–265, S. 163–194; Bd. 3, Nr. 517−518, S. 176–180.
  6. HS I/1, S. 176−177. Gössi 1974, S. 25 ff. Bischof Heinrich war Zeuge am Hoftag in Nürnberg 1217; an den Hoftagen in Hagenau März/September 1219 und Februar 1220; Hoftag in Frankfurt 1220; Hoftag in Parma/Fidenza 1222 (MGH DD 14/2, F II, Nr. 396−397, S. 445–449; Nr. 505–509, S. 151–165; Nr. 554–561, S. 257–275, Nr. 598–602, S. 346–355; Nr. 1189–1193, Nr. 1197−1198, S. 628–662).
  7. Egawa 2007, S. 54. Möncke 1971, S. 93: Niemand darf in Strassburg einen Rat einsetzen und ein weltliches Gericht abhalten ohne die Zustimmung des Bischofs.
  8. Kaufhold 2007. HLS, Art. ‹Interregnum›.
  9. Zur Forschungsdiskussion vgl. Krieger 2003, S. 42–58. Kaufhold 2007, S. 140–142. Würth 2022, S. 438–446.
  10. Zur Absetzung Friedrichs II. vgl. Kaufhold 2007, S. 13 ff.
  11. HS I/1, S. 177−178. Zotz 2020, S. 110–112.
  12. Roller 1927, Regest Nr. 95.
  13. Roller 1927, Regest Nr. 102.
  14. Roller 1927, Regest Nr. 123.
  15. Wackernagel 1907–1924, Bd. 1, S. 27−28. Zotz 2020, S. 111.
  16. HS I/1, S. 177−178. HLS, Art. ‹von Butenheim›. Der Friedensvertrag 1246 zwischen Basel und den Butenheimern findet sich in BUB 1, Nr. 191, S. 136−137. Zur gleichen Situation in Strassburg vgl. Egawa 2007, S. 79−80. Grundsätzlich stellen sich die Städte auf die Seite der Staufer (Redlich 1903, S. 54. Werner 2003).
  17. KDM, BS, Bd. 7, S. 131 ff. Die Parteinahme für Papst oder Kaiser spaltete sogar die Familie der Habsburger: Albrecht als Basler Domherr stand auf päpstlicher Seite, Rudolf auf der Seite der Staufer (Krieger 2003, S. 64).
  18. BUB 1, Nr. 195, S. 139. Daniels; Jaser; Woelki 2021. Für das 14. Jahrhundert sind in Basel 7 Interdikte nachgewiesen (Helmrath 2021, S. 68).
  19. Zur Ernennung des Stadthauptmanns vgl. BUB 1, Nr. 210, S. 150. Zur Serie der päpstlichen Urkunden aus den Jahren 1245–1254 vgl. das Register zu BUB 1, S. 414.
  20. Redlich 1903, S. 42, 84−85. König Richard bestätigte den Besitz 1262 (HS I/1, S. 180).
  21. Redlich 1903, S. 84−85.
  22. Kaufhold 2007, S. 115–119. Isenmann 2014, S. 315–326.
  23. Kaufhold 2007, S. 35–49.
  24. Für das Elsass, Oberrhein, Süddeutschland und Eidgenossenschaft vgl. Buchholzer; Richard 2012.
  25. Zur häufigen Beteiligung Basels an den späteren Städtebünden vgl. Kammerer; Droux 2012, mit den Karten II−XII; zusammenfassend die Karte in Kammerer; Fürst 2019.
  26. LexMA, Bd. 1, Sp. 2088–2093 [K. Elm]. Isenmann 2014, S. 635–641. Zu Bischof Berthold vgl. HS I/1, S. 178–180.
  27. Egawa 2007, S. 38–41.
  28. HS IV/5, S. 584–609.
  29. HS IV/5, S. 188–284.
  30. HS V/1, S. 121–136.
  31. HS V/1, S. 545–557.
  32. HS IV/5, S. 530–583.
  33. Zu den Ritterorden vgl. KDM BS 3, S. 154–161, 429–448. HLS, Art. ‹Ritterorden›.
  34. Helmig; Jaggi 1988.
  35. Vgl. dazu Basler Münsterschatz 2001.
  36. Kaufhold 2007, S. 35−49.
  37. Ein eindrückliches Beispiel ist die Seuche, die im Heer Barbarossas 1167 einem grossen Teil der adligen Teilnehmer das Leben kostete (Büttner 1972g, S. 489).
  38. Vgl. HRG 2, Art. ‹Bischofsstadt›.
  39. Zur Situation in Strassburg Egawa 2007, S. 95–126; im Elsass Zeilinger 2018, S. 86. Zur Wirkung der Schlacht von Hausbergen auf die bischöfliche Herrschaft in Basel vgl. Kälble 2004, S. 174−175.
  40. HS I/1, S. 180−181.
  41. Zum Symbol des Papageis vgl. Konrad von Würzburg, ‹Goldene Schmiede›, Vers 1850 ff. «Swie gar der wilde siticus / grüen als ein gras erliuhte, / er wirt doch selten fiuhte [feucht]/ von regen noch von touwe». In gleicher Weise verhält sich auch das Gemüt Marias, «daz von unkiuscher flüete [Überfluss] / nie wart genetzet». Konrad verknüpft hier die Beschreibung des Papageis bei Albertus Magnus in ‹De animalibus› mit der Reinheit Mariens (Ganz 1979, S. 39−40). Zur weiten Verbreitung der Schriften des Dominikaners Albert vgl. Verfasserlexikon, Bd. 1, Sp. 124–139. Zur Wichtigkeit Konrads von Würzburg und des Basler Dominikanerklosters im damaligen Basler Literaturleben vgl. Thali 2020, S. 28–37.
  42. Zu den Beziehungen zwischen Konrad von Würzburgs ‹Goldener Schmiede› und dem Marienmünster vgl. Thali 2020, S. 32–35.
  43. Meyer-Hofmann 1967. Kälble 2004, S. 177 ff. mit Hinweisen zum Marienkult und den führenden Adelsgeschlechtern. Zu den Trinkstuben vgl. Schulz 1985, S. 318.
  44. MGH SS 17, S. 194.
  45. MGH SS 17, S. 195.
  46. Matzke 2015c, S. 36–46.
  47. Redlich 1903, S. 600–603. HS I/1, S. 181−182.
  48. Hirschmann 2016, S. 34.
  49. Kälble 2004, S. 185–190. Grundsätzlich schliessen sich die städtischen Eliten im Südwesten Rudolf von Habsburg an (Krieger 2003, S. 177–181).
  50. Krieger 2003, S. 162–166, 184–195, 294−295.
  51. Möncke 1971, S. 101. Strassburg hatte bereits Jahrzehnte früher ein Stadtrecht erhalten (Egawa 2007, S. 41–77). Zur Wichtigkeit der Stadtrechte vgl. Isenmann 2014, S. 172–206.
  52. Schriftlichkeit und Archivwesen sind typisch für die oberrheinischen Städte (Zeilinger 2018, S. 201).
  53. DRW, Stichwort ‹Handfeste›. Zur lateinischen Entsprechung privilegium vgl. Weber 2004, S. 370.
  54. Colmar besitzt 1278 eine Handfeste (Zeilinger 2018, S. 90).
  55. Zum Text vgl. BUB 4, Nr. 134, S. 125−126. Zum Folgenden vgl. Hagemann 1981/1987, Bd. 1, S. 13–17. Weber 2004, S. 370–374 mit Hinweisen zu späteren Konflikten um die Handfeste.
  56. Rebetez 2013, S. 212.
  57. Für Basel BUB 1, Nr. 106, S. 75; für die kaiserliche Kanzlei MGH DD 9, K III, Nr. 221, S. 393, 33.
  58. Wackernagel 1852. Diese Edition wird überarbeitet herausgegeben in Schnell 1856–1865, Bd. 1, Nr. 3, S. 6–12. Für den vorliegenden Text wurde die Ausgabe von Schnell anhand des Originals in den Archives de l’Ancien Évêché de Bâle (Porrentruy) überprüft und korrigiert. Zur Datierung vgl. Griss 1982, S. 38–49, der für die Interpretation auch die spätere Überarbeitung von 1351 beizieht. Letztere Version findet sich bei Trouillat 4, Nr. 3, S. 5–17.
  59. Dass es sich wohl nicht um Ministerialen des Bischofs handelt, zeigt der Vergleich von lateinischen und deutschen Urkunden im Basler Urkundenbuch: Konrad Rifo wird in den Jahren 1241–1265 als preco, civis und minister Basiliensis (nicht ministerialis!) bezeichnet (BUB 1, Nr. 154, S. 107, Z. 29; Nr. 156, S. 108, Z. 27; Nr. 173, S. 120, 20; S. 331, 33). Wezelo wird 1244 als «ammann» bezeichnet (Nr. 173, S. 120, 19−20), im Gegensatz zu den Ministerialen, die als «únsers gotzhus dienstmanne[n]» im Jahre 1269 aufgeführt werden (Nr. 430, S. 315, 22−23). Zur Etablierung des weltlichen Rechtsbereichs vgl. Wackernagel 1907–1924, Bd. 1, S. 609.
  60. Zum Verbot für den Klerus, ein Bluturteil zu fällen, vgl. HRG 2, Art. ‹Ecclesia non sitit sanguinem›. Für Basel vgl. Hagemann 1981/1987, Bd. 1, S. 148−149; zu den entsprechenden Vergehen ebd., Bd. 1, S. 219–226.
  61. Zur Hochgerichtsbarkeit der Könige seit dem Frühmittelalter vgl. HRG 2, Art. ‹Hochgerichtsbarkeit›. Zur Entwicklung der Basler Vogtei vgl. Heusler, Verfassungsgeschichte, S. 42–54, 158−159, 199 ff. Hagemann 1981/1987, Bd. 1, S. 149–151.
  62. BUB 1, Nr. 49, S. 34–36, Gelnhausen, 1180 = MGH DD 10/3, F I, Nr. 796, S. 364−365. Die erste Erwähnung eines Vogts (advocatus) des Basler Bischofs findet sich bereits 1075 (BUB 3, Nr. 2, S. 347 [Nachträge]). Zur Wichtigkeit der Vogtei unter Barbarossa vgl. Opll 1986, S. 41–46, 559.
  63. BUB 1, Nr. 55, S. 39−40, 1180. Zur Datierung vor 1183 vgl. Rück 1966, S. 128−129. Werner von Homberg als Vogt der Stadt wird 1184 erwähnt (UB 1, Nr. 53, S. 39, Z. 11, vgl. auch Rück 1966, S. 136−137).
  64. Zum allgemeinen Anspruch des Reichs vgl. den Erlass Rudolfs von Habsburg in MGH Const 3, Nr. 27, S. 28, Hagenau, 19. Februar 1274. Krieger 2003, S. 247−248. Zur weiteren Entwicklung in Basel vgl. Hagemann 1981/1987, Bd. 1, S. 149–152.
  65. Zur Organisation des Schultheissengerichts vgl. Hagemann 1981/1987, Bd. 2, S. 18–138.
  66. Zur Entwicklung der Basler Gerichtsverfassung vgl. Hagemann 1981/1987, Bd. 1, S. 148–156. Zur Verflechtung der Grossbasler und Kleinbasler Gerichte ebd., Bd. 2, S. 9–18, 27−28.
  67. Hagemann 1981/1987, Bd. 1, S. 46–59.
  68. Im Privileg König Wenzels für Basel von 1387 werden Basel und Regensburg als «frige stette» bezeichnet und von den «riches stetten» unterschieden (BUB 5, Nr. 87, S. 94, Z. 11). Allgemein Isenmann 2014, S. 287–292. HRG 2, Art. ‹Bischofsstadt›.
  69. Piccolomini 1954, S. 30, 41.
  70. Krieger 2005. Zu den Habsburgern vgl. Schubert; Heimann 2022.
  71. Krieger 2003, S. 115–161.
  72. Matthias von Neuenburg, Chronica (MGH SS rer. Germ. N. S. 4, S. 29). Wackernagel 1907–1924, Bd. 1, S. 48. Der Bischof erhielt für seine Unterstützung gegen König Ottokar 3000 Mark Silber (Büttner 2022, S. 256−257).
  73. Schwinn Schürmann 2019. Rudolf von Habsburg kauft 1289 für 30 Pfund Silber sogar einen Keller im Haus zum Sittich (MGH SS 17, Annales Colmarienses, S. 216). Der Papagei war zuvor das Kennzeichen seiner politischen Gegner!
  74. Zur ursprünglichen Farbigkeit des Grabmals: Burkhardt 2018.
  75. Himmelein; Quarthal 1999.
  76. Zur wachsenden Schriftlichkeit vgl. Morerod; Favrod 2014, S. 103−104.
  77. Müller 2012. Tranter 2023.
  78. Graus 1988.
  79. Meyer 2005.
  80. Sieber-Lehmann 2021. Hesse 2021.